Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Notifizierungsverfahren
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
(2)Absatz 2,Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
1.Ziffer einssich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
2.Ziffer 2sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
3.Ziffer 3über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
4.Ziffer 4über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, undüber die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
5.Ziffer 5über eine aufrechte und angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
(3)Absatz 3,Die Notifizierung der benannten Stellen an die Europäische Kommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.
(4)Absatz 4,Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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