Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Betreiber von Mischladegeräten dürfen nur Personen zur Bedienung eines Mischladegeräts heranziehen, die
1.Ziffer einsdas 21. Lebensjahr vollendet haben,
2.Ziffer 2der deutschen Sprache mächtig sind,
3.Ziffer 3den Nachweis der Kenntnisse gemäß §§ 62 ff. ASchG erbringen undden Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraphen 62, ff. ASchG erbringen und
4.Ziffer 4nachweislich in der Bedienung des Mischladegeräts unterwiesen wurden.
(2)Absatz 2,Mischladegeräte müssen im Zusammenwirken von zwei Personen gemäß Abs. 1 bedient werden. Die Bedienung durch eine Person ist zulässig bei Mischladegeräten, die mit einer automatischen Abschaltung des Ladevorgangs ausgerüstet sind.Mischladegeräte müssen im Zusammenwirken von zwei Personen gemäß Absatz eins, bedient werden. Die Bedienung durch eine Person ist zulässig bei Mischladegeräten, die mit einer automatischen Abschaltung des Ladevorgangs ausgerüstet sind.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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