Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Im Begleitschein müssen
1.Ziffer einsName und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
2.Ziffer 2Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
3.Ziffer 3Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
4.Ziffer 4Transportart und -strecke und
5.Ziffer 5die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Begleitschein ist auf Antrag auszustellen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schieß- und Sprengmittel nicht aus dem Bundesgebiet weitertransportiert werden.
(4)Absatz 4,Der Transporteur muss
1.Ziffer einsgewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
2.Ziffer 2zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
berechtigt sein.
(5)Absatz 5,Der Begleitschein ist von der Behörde auszustellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten ersten Grenzübertritts. Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
(6)Absatz 6,Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 SprG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 SprG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 SprG