Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Handelsbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
1.Ziffer einsdas 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.Ziffer 2verlässlich ist,
3.Ziffer 3ihren Wohnsitz im Inland hat,
4.Ziffer 4den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt sowie Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt sowie Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,
5.Ziffer 5über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler oder Büchsenmacher oder ein Reife- oder Diplomprüfungszeugnis einer Höheren Technischen Lehranstalt für Chemie, Chemieingenieurwesen, Berg- und Hüttenwesen oder Waffentechnik verfügt, oder die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität oder einen entsprechenden Fachhochschul-Studiengang erfolgreich absolviert hat und
6.Ziffer 6eine zumindest zweijährige Tätigkeit bei einem Erzeuger oder Händler für Schieß- und Sprengmittel nachweist.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Handelsbefugnis gemäß Abs. 1 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Handelsbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Handelsbefugnis gemäß Absatz eins, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Handelsbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
(3)Absatz 3,Die Handelsbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für den Handel verfügt (§ 21).Die Handelsbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für den Handel verfügt (Paragraph 21,).
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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