§ 18 SprG Forschung und Entwicklung

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln in chemischen Laboratorien von Universitäten, akkreditierten Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Höheren Technischen Lehranstalten zu wissenschaftlichen Zwecken oder Forschungszwecken ist keine allgemeine Herstellerbefugnis und keine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Abs. 1 genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Absatz eins, genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 SprG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 SprG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 SprG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 SprG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 SprG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SprG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 SprG
§ 19 SprG