Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Für die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln in chemischen Laboratorien von Universitäten, akkreditierten Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Höheren Technischen Lehranstalten zu wissenschaftlichen Zwecken oder Forschungszwecken ist keine allgemeine Herstellerbefugnis und keine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
(2)Absatz 2,Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Abs. 1 genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Absatz eins, genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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