§ 12e SprG Technische Unterlagen

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich einer angeführten Risikoanalyse und -bewertung, zu enthalten. Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich einer angeführten Risikoanalyse und -bewertung, zu enthalten.

In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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