§ 12 SprG Kennzeichnungsverzeichnis

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Abs. 2) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Absatz 2,) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Schieß- und Sprengmitteln mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Schieß- und Sprengmittels sowie an wen diese überlassen wurden, zu führen,
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Standorte aller Schieß- und Sprengmittel zu führen, bis diese an eine andere Person überlassen oder benutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3ihre Verzeichnisse regelmäßig zu überprüfen, um deren Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen,
    4. 4.Ziffer 4die Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen zu schützen,
    5. 5.Ziffer 5der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Schieß- und Sprengmittel während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung zu stellen und
    6. 6.Ziffer 6sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Z 5 durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Ziffer 5, durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (§ 11) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (Paragraph 11,) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.
In Kraft seit 05.04.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 SprG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 SprG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 SprG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 SprG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 SprG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 SprG
§ 12a SprG