Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mensch verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1.Ziffer einsmit Schieß- und Sprengmitteln unsachgemäß umgehen wird,
2.Ziffer 2mit Schieß- und Sprengmitteln missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird oder
3.Ziffer 3Schieß- und Sprengmittel Menschen überlassen wird, die zum Besitz von solchen Stoffen nicht berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1.Ziffer einssuchtkrank ist,
2.Ziffer 2psychisch krank oder geistig beeinträchtigt ist oder
3.Ziffer 3durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Schieß- und Sprengmitteln sachgemäß umzugehen.
(3)Absatz 3,Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1.Ziffer einswegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen,
2.Ziffer 2wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3.Ziffer 3wegen einer durch vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung durch Schieß- und Sprengmittel erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder von fremdem Eigentum in großem Ausmaß oder
4.Ziffer 4wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Absatz 4,Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
(5)Absatz 5,Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Berauschung begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Absatz 6,Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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