Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge
1.Ziffer einszur Verbesserung,
2.Ziffer 2zur Rücknahme oder
3.Ziffer 3zum Rückruf.
(2)Absatz 2,Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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