Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
(2)Absatz 2,Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
1.Ziffer einsdie technischen Unterlagen gemäß § 12e zu erstellen,die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, zu erstellen,
2.Ziffer 2die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchführen zu lassen,die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, durchführen zu lassen,
3.Ziffer 3nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und
(3)Absatz 3,Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 12e und die EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e und die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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