Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Besitzer von unbrauchbar gewordenen, mangelhaften oder nicht mehr gebrauchten Schieß- und Sprengmitteln hat diese ohne unnötigen Aufschub ordnungs- und fachgemäß zu entsorgen oder zu vernichten.
(2)Absatz 2,Schieß- und Sprengmittel gemäß Abs. 1 müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder HändlerSchieß- und Sprengmittel gemäß Absatz eins, müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder Händler
1.Ziffer einsan die Hersteller oder Händler zurückgegeben werden,
2.Ziffer 2durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mitgesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen, oder
3.Ziffer 3durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.
(3)Absatz 3,Hersteller von Schieß- und Sprengmitteln dürfen unbrauchbare, mangelhafte oder an sie zurückgegebene Schieß- und Sprengmittel durch Verbrennen vernichten; außerdem dürfen Schießmittel in einzelnen Teilmengen bis zu 200 Gramm durch Verbrennen vernichtet werden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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