§ 2 SprG Ausnahmen vom Geltungsbereich

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, oder das Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 9 anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2,Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht
    1. 1.Ziffer einsdie Gebietskörperschaften,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und
    3. 3.Ziffer 3Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, oder das Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 16, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, fallen.
  4. (4)Absatz 4,Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.
  5. (5)Absatz 5,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
    2. 2.Ziffer 2Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.
  6. (6)Absatz 6,Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Abs. 5 aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 5, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Absatz 5, aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Absatz 5,, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.
  7. (7)Absatz 7,Die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) sind nicht anzuwenden aufDie Bestimmungen über die Kennzeichnung (Paragraphen 11 und 12) sind nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsPulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel nach diesem Bundesgesetz sind,
    2. 2.Ziffer 2Sprengmittel, die unverpackt oder in Mischladegeräten transportiert, geliefert und direkt ins Bohrloch geladen werden, und
    3. 3.Ziffer 3Sprengmittel, die am Ort der beabsichtigten Verwendung hergestellt und unverzüglich nach Herstellung geladen werden (In-situ-Produktion).
In Kraft seit 05.04.2013 bis 31.12.9999
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