Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Jugendliche
(1)Absatz eins,Erwerb und Besitz von Sprengmitteln sind Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres, Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Innehabung von Schieß- und Sprengmitteln, wenn und insoweit Schieß- und Sprengmittel bei der beruflichen Ausbildung von Personen im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses oder im Rahmen eines Praktikums bei einer gesetzlich anerkannten Unterrichtsanstalt benötigt und die Auszubildenden bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt werden.Absatz eins, gilt nicht für die Innehabung von Schieß- und Sprengmitteln, wenn und insoweit Schieß- und Sprengmittel bei der beruflichen Ausbildung von Personen im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses oder im Rahmen eines Praktikums bei einer gesetzlich anerkannten Unterrichtsanstalt benötigt und die Auszubildenden bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt weiters nicht für die Innehabung von Sprengmitteln im Rahmen einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 bei einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die hiezu vom zuständigen Bundesminister gemäß § 63 ASchG ermächtigt wurde, wenn die Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.Absatz eins, gilt weiters nicht für die Innehabung von Sprengmitteln im Rahmen einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, bei einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die hiezu vom zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 63, ASchG ermächtigt wurde, wenn die Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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