§ 12g SprG EU-Konformitätserklärung

SprG - Sprengmittelgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12g SprG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12g SprG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12g SprG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12g SprG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12g SprG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12f SprG
§ 12h SprG