Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3)Absatz 3,Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12g SprG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12g SprG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12g SprG