Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 7, ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der Paragraphen 29, Absatz 7, 30, Absatz 6, 31, Absatz 3 und 32 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 43, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(2a)Absatz 2 a,Mit der Vollziehung des § 42c ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 42 c, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
In Kraft seit 01.04.2016 bis 31.12.9999
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