§ 49 SprG Vollziehung

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 47, ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der Paragraphen 29, Absatz 7, 30, Absatz 6, 31, Absatz 3 und 32 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 43, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  3. (22a)Absatz 2 a,Mit der Vollziehung des § 43 § 42c ist der Bundesminister für JustizWissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 4342 c, ist der Bundesminister für JustizWissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
  4. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2016
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 47, ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der Paragraphen 29, Absatz 7, 30, Absatz 6, 31, Absatz 3 und 32 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 43, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  3. (22a)Absatz 2 a,Mit der Vollziehung des § 43 § 42c ist der Bundesminister für JustizWissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 4342 c, ist der Bundesminister für JustizWissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
  4. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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