§ 19 SprG Handel

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
Handel
  1. (1)Absatz eins,Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.
  2. (2)Absatz 2,Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2016
Handel
  1. (1)Absatz eins,Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.
  2. (2)Absatz 2,Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.

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