§ 13 SprG BESONDERER TEIL

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
Herstellung und Verarbeitung
  1. (1)Absatz eins,Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
  2. (2)Absatz 2,Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.
  3. (3)Absatz 3,Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2016
Herstellung und Verarbeitung
  1. (1)Absatz eins,Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
  2. (2)Absatz 2,Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.
  3. (3)Absatz 3,Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.

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