§ 1 SprengV Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).
§ 2 SprengV Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Sprengarbeiten sind:
- 1.Ziffer einsÜbernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,
- 2.Ziffer 2Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,
- 3.Ziffer 3Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,
- 4.Ziffer 4Abtun der Sprengladungen,
- 5.Ziffer 5Entschärfen von Sprengladungen,
- 6.Ziffer 6Beseitigung von Versagern,
- 7.Ziffer 7Entsorgung von Sprengmitteln.
- (2)Absatz 2,Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG für Sprengarbeiten.Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG für Sprengarbeiten.
- (3)Absatz 3,Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.
- (4)Absatz 4,Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.
- (5)Absatz 5,Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.
§ 3 SprengV Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen
- (1)Absatz eins,Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach Paragraphen 62, 63, ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.
- (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsSprengarbeiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Sprengbefugten ausgeführt werden,
- 2.Ziffer 2Sprengbefugte die Sprengarbeit nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen,
- 3.Ziffer 3der/die Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, während der Durchführung der Sprengarbeiten allein anordnungsbefugt ist und alle betroffenen Arbeitnehmer/innen deren Anordnungen Folge leisten,
- 4.Ziffer 4den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeiten notwendig sind, in einwandfreiem Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
- (4)Absatz 4,Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:
- 1.Ziffer einsauf Anordnung des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
- a)Litera aTransport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder der Baustelle,
- b)Litera bGeben der Sprengsignale,
- 2.Ziffer 2auf Anordnung und unter Aufsicht des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
- a)Litera aLaden von Sprengstoff, mit Ausnahme der Herstellung und des Ladens der Schlagpatronen und des Herstellens von Schwarzpulverladungen,
- b)Litera bBesetzen,
- c)Litera cVerlegen von Verbindungsdraht und Zündleitungen, Verbinden von Zünderdrähten, Herstellen der Verbindungen von Zündschläuchen,
- d)Litera dMithilfe bei der Versagerbeseitigung,
- e)Litera eMithilfe bei der Vernichtung von Sprengmitteln und Schwarzpulver.
§ 4 SprengV Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einswährend der Sprengarbeiten nur die dabei beteiligten Personen an der Sprengstelle anwesend sind,
- 2.Ziffer 2alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen Kenntnis über die Bedeutung der Sprengsignale und über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen haben,
- 3.Ziffer 3Sprengladungen möglichst nur zu bestimmten, im Vorhinein festgesetzten Sprengzeiten, wie zu Beginn der Pausen, zu Schichtende oder außerhalb der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer/innen, abgetan werden,
- 4.Ziffer 4Sprengladungen nur dann abgetan werden, wenn der Gefahrenbereich zuverlässig überwacht wird,
- 5.Ziffer 5Sprengbefugte die Sprenggehilfen/gehilfinnen vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 4 nachweislich unterweisen.Sprengbefugte die Sprenggehilfen/gehilfinnen vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 4, nachweislich unterweisen.
- (2)Absatz 2,Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches sind nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen zu beschäftigen.
§ 5 SprengV Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.
- (2)Absatz 2,Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsunzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln, wie etwa durch Sprengstoffreste im Hauwerk (Haufwerk) oder durch verschobene oder abgeschlagene Sprengladungen,
- 2.Ziffer 2Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, wie Nitroglykol oder Nitroglyzerin, durch Haut oder Atemwege,
- 3.Ziffer 3Sprengschwaden,
- 4.Ziffer 4Sprengstücke (zB Steinflug),
- 5.Ziffer 5Sprengerschütterungen,
- 6.Ziffer 6Druckwellen und Sprengknall,
- 7.Ziffer 7Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel,
- 8.Ziffer 8Einwirkungen aus dem Umfeld wie Steinfall, Lawinen, Wassereinbrüche, Auftreten von Schlagwettern, Blitzschlag, Hochfrequenzenergien, elektrische Spannungsquellen, hohe und tiefe Temperaturen, offenes Feuer und Licht,
- 9.Ziffer 9Einwirkungen auf das Umfeld, wie Steinfall, Staub, Einwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze, Lawinenauslösung.
- (3)Absatz 3,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller/innen oder –inverkehrbringer/innen ist für jede Sprengung ein Sprengplan, der aus Bohr-, Lade- und Zündplan besteht, bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht, zu erstellen. Erforderlichenfalls sind in Sprengplänen und Sprengschemata auch die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr anzugeben. Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Bei Lawinenauslösesprengarbeiten sind die Sprengbereiche sowie der Sprengerfolg zu dokumentieren.
§ 6 SprengV Sprengmittel
Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsnur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,
- 2.Ziffer 2Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
- 3.Ziffer 3beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
- 4.Ziffer 4sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.
§ 7 SprengV Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsSprengmittel nicht übernommen werden, sofern die Verpackung oder Kennzeichnung Mängel aufweist,
- 2.Ziffer 2Sprengmittel vor ihrer Entnahme aus dem Lager sowie bei Direktanlieferungen an die Sprengstelle von dem/der Sprengbefugten augenscheinlich auf Beschädigungen durch mechanische oder thermische Beanspruchung, chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit geprüft werden,
- 3.Ziffer 3Sprengmittel, die durch Einwirkungen gemäß Z 2 beschädigt sind oder deren Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint, nicht ausgegeben, sondern nach § 20 entsorgt werden,Sprengmittel, die durch Einwirkungen gemäß Ziffer 2, beschädigt sind oder deren Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint, nicht ausgegeben, sondern nach Paragraph 20, entsorgt werden,
- 4.Ziffer 4Sprengmittel erst unmittelbar vor Beginn des Ladens aus dem Lager oder Zwischenlager entnommen werden, wobei gleichartige Sprengmittel möglichst in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen sind.
- (2)Absatz 2,Die Aufsicht über das Sprengstoff-, Zündmittel- oder Schwarzpulverlager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln und Schwarzpulver darf nur Sprengbefugten übertragen werden.
- (3)Absatz 3,Die Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver hat sicher getrennt zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,Die gemeinsame Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver mit anderen brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere mit anderen Schießmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG oder pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.Die gemeinsame Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver mit anderen brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere mit anderen Schießmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG oder pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.
§ 8 SprengV Zwischenlagerung von Sprengmitteln
- (1)Absatz eins,Eine Zwischenlagerung ist nur dann erlaubt, wenn besondere Verhältnisse, wie vom Sprengmittellager weit entfernte Sprengstellen oder Direktanlieferungen an die Sprengstelle, es erforderlich machen, dass die Menge des voraussichtlichen Tagesbedarfes an Sprengmitteln in geeigneten Zwischenlagern bereitgehalten wird.
- (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsdie Zwischenlagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver in trockenen Räumen (Tagesmagazinen) oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten) erfolgt und die Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver sicher voneinander getrennt gelagert werden,
- 2.Ziffer 2die Zwischenlager so angelegt werden, dass die darin gelagerten Sprengmittel gegen gefährliche äußere Einflüsse, wie Sprengstücke, Steinfall, Feuer oder Gefahren durch den Fahrzeugverkehr geschützt sind und im Falle eines unbeabsichtigten Zündschlages Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume nicht gefährdet werden,
- 3.Ziffer 3im untertägigen Bergbau und bei Untertagebauarbeiten ausreichend tiefe Schutznischen für die Einrichtung von Zwischenlagern verwendet werden,
- 4.Ziffer 4die Zwischenlager sicher versperrt und mobile Zwischenlager (Schießkisten) überdies gegen Entfernen durch Unbefugte gesichert sind und die Schlüssel für die Zwischenlager sicher verwahrt werden,
- 5.Ziffer 5in Zwischenlagern ausschließlich Sprengmittel aufbewahrt werden,
- 6.Ziffer 6Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in geeignete, den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Lagerung von Sprengmitteln entsprechende Lager zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.
§ 9 SprengV Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle
- (1)Absatz eins,Der Transport von Sprengmitteln ist mittels dafür geeigneter Transporteinrichtungen durchzuführen. Dabei ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsdie transportierten Sprengmittel vor Lageveränderungen, Streuströmen, Hitze-, Stoß- und Schlageinwirkungen geschützt sind und Gefahr bringende Erschütterungen vermieden werden,
- 2.Ziffer 2Transporte auf Fahrzeugen, ausgenommen Luftfahrzeuge und Fahrbetriebsmittel von Seilbahnen, eindeutig gekennzeichnet werden,
- 3.Ziffer 3nur die mit dem Transport befassten Arbeitnehmer/innen bei der Beförderung mitfahren,
- 4.Ziffer 4bei gleichzeitigem Transport von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver in einem Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass im Falle einer unbeabsichtigten Zündung der Zündmittel keine Initiierung der Sprengstoffe oder des Schwarzpulvers erfolgen kann, wie durch den Transport in getrennten Fahrzeugabteilen oder in geeigneten Behältern,
- 5.Ziffer 5auf und in Fahrbetriebsmitteln von Seilbahnen Sprengmittel nur während jener Zeiten befördert werden, in welchen die Fahrbetriebsmittel nicht für den Personentransport benützt werden,
- 6.Ziffer 6alle mit dem Transport mittelbar befassten Arbeitnehmer/innen, wie Führer/innen von Seilbahnen oder Maschinisten/Maschinistinnen, entsprechend informiert werden.
- (2)Absatz 2,Sofern der händische Transport von Sprengmitteln erforderlich ist und nicht in geschlossener Originalverpackung erfolgt, müssen dafür geeignete Transportbehälter zur Verfügung gestellt und verwendet werden. Die Transportbehälter müssen aus funkenarmem Material bestehen, verschließbar und erforderlichenfalls mit ergonomisch ausgeführten Tragevorrichtungen versehen sein. Es ist dafür zu sorgen, dass in Transportbehältern nur Sprengmittel mit einer Nettoexplosivstoffmasse von höchstens 26 kg transportiert werden, wobei Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver in getrennten Abteilen aufzubewahren sind.
- (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass für den Transport von Sprengkapseln außerhalb der kleinsten Verpackungseinheit geeignete Transportgefäße, wie Kapselschachteln aus funkenarmem Material mit Deckel, aus denen eine Einzelentnahme möglich ist, verwendet werden.
- (4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengmittel nicht in der Kleidung getragen werden.
§ 10 SprengV Herstellen von Sprengladungen
Laderäume
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Laderäume so angelegt werden, dass die errechnete Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge nach fachmännischen Grundsätzen eingebracht werden kann, wobei Folgendes einzuhalten ist:
- 1.Ziffer einsEin Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehen gebliebener Bohrlöcher, zB Versager, Bohrlochpfeifen und -büchsen, ist verboten.
- 2.Ziffer 2Neben bereits teilweise oder fertig geladenen Bohrlöchern dürfen nur dann Bohrlöcher hergestellt werden, wenn ein Anbohren der geladenen Bohrlöcher oder eine sonstige gefährliche Beeinträchtigung auszuschließen ist. Der Abstand des neu zu bohrenden Bohrloches zu den bereits geladenen Bohrlöchern darf ein Drittel der größten Bohrlochtiefe des Abschlages, mindestens jedoch einen Meter, nicht unterschreiten.
- (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass jene Personen, die die Bohrlöcher hergestellt haben, die Sprengbefugten über außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Vorkommnisse, wie Klüfte oder abweichenden Bohrlochverlauf, informieren.
§ 11 SprengV Laden und Besetzen
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass beim Laden folgendermaßen vorgegangen wird:
- 1.Ziffer einsVor dem Laden sind die Bohrlöcher von dem/der Sprengbefugten auf freien Durchgang und auf ihren Verlauf hin zu prüfen. Die festgestellten Abweichungen und Besonderheiten sind bei der Ladungsberechnung zu berücksichtigen.
- 2.Ziffer 2Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor dem Laden, nur in der erforderlichen Anzahl und nur in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle hergestellt werden.
- 3.Ziffer 3Beim Umgang mit Schlagpatronen ist, insbesondere beim Einbringen in die Laderäume, deren erhöhte Schlagempfindlichkeit zu berücksichtigen.
- 4.Ziffer 4Stecken gebliebene Schlagpatronen oder stecken gebliebene Patronen aus Schwarzpulver sind entweder sofort oder nach weiterem Laden des Bohrloches und Aufbringen des Besatzes mit den übrigen Sprengladungen des Abschlages abzutun.
- 5.Ziffer 5Schwarzpulver ist möglichst in patronierter Form einzubringen.
- 6.Ziffer 6Wenn Schwarzpulver lose geladen wird, ist schriftlich festzulegen, wie die Sprengladung eingebracht werden soll, wobei auf eine allfällige statische Aufladung Rücksicht zu nehmen ist.
- (2)Absatz 2,Beim Besetzen ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:
- 1.Ziffer einsAuf Sprengladungen über Tage ist grundsätzlich ein Besatz aufzubringen. Sofern kein Besatz aufgebracht wird, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dadurch keine erhöhte Gefährdung der Arbeitnehmer/innen, zB durch Streuung, Sprengknall oder nicht umgesetzten Sprengstoff, entsteht.
- 2.Ziffer 2Der Besatz muss geeignet sein, die Wirkung des Sprengstoffes voll auszunutzen und die Streuwirkung möglichst zu verringern. Das Besatzmaterial muss so beschaffen sein, dass eine Beschädigung der Zündleitungen und der Zündschläuche (Shock Tubes) vermieden wird.
- 3.Ziffer 3Bei Verwendung von Schwarzpulver ist sofort nach dem Laden immer ein Besatz aufzubringen.
§ 12 SprengV Zündung von Sprengladungen
Elektrische und elektronische Zündung
- (1)Absatz eins,Bei elektrischer Zündung ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:
- 1.Ziffer einsBei elektrischer Zündung an Orten, an denen Streuströme, induktive oder elektrostatische Einwirkungen auftreten können, wie im Bereich von Hochspannungsanlagen, Sendeanlagen, beim Einsatz von Mobilfunksystemen oder im Hochgebirge, sowie bei Lawinenauslösesprengungen dürfen nur solche Zünder und Zündsysteme verwendet werden, bei denen eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist. Die verwendeten elektrischen Zünder müssen jedenfalls eine Nichtansprechstromstärke von mindestens 4,0 A aufweisen.
- 2.Ziffer 2Sämtliche Bestandteile des elektrischen Zündkreises sind vor der Verlegung einer Sichtprüfung durch den/die Sprengbefugte/n zu unterziehen.
- 3.Ziffer 3In einer Zündanlage dürfen nur elektrische Zünder gleicher Empfindlichkeit und nur jeweils eines/r Herstellers/in verwendet werden.
- 4.Ziffer 4Der elektrische Zündkreis ist erforderlichenfalls vor mechanischen Beschädigungen, zB durch Steinfall oder Fahrzeugverkehr, zu schützen und so zu verlegen, dass eine sichere Zündung jedes Zünders gewährleistet ist.
- 5.Ziffer 5Zünderdrähte dürfen innerhalb eines Bohrloches nicht verbunden werden.
- 6.Ziffer 6Der elektrische Widerstand jedes schussfertigen Zündkreises ist zu prüfen.
- 7.Ziffer 7Es dürfen nur solche Zündkreisprüfgeräte verwendet werden, durch deren Bauart sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte Zündungen nicht ausgelöst werden können. Der maximal mögliche Prüfstrom des Zündkreisprüfgerätes darf jedenfalls 10 mA nicht überschreiten.
- 8.Ziffer 8Die Zündleitungen dürfen erst nach Abgabe des zweiten Sprengsignals mit der Zündmaschine (dem Zündgerät) verbunden werden.
- 9.Ziffer 9Zündmaschinen müssen entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, mindestens jedoch einmal monatlich, wenn die Zündmaschine fortlaufend benutzt wird, oder vor der Wiederinbetriebnahme, wenn die Zündmaschine länger als einen Monat nicht benutzt wurde, mit einem von diesen empfohlenen Prüfgerät auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden. Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nur insoweit instand gesetzt werden, als dies nach den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen zulässig ist.
- 10.Ziffer 10Der Schlüssel der Zündmaschine ist von dem/der Sprengbefugten sicher zu verwahren oder die Zündmaschine ist unter Verschluss zu halten.
- 11.Ziffer 11Bei aufziehenden oder niedergehenden Gewittern dürfen über Tage oder in oberflächennahen Bereichen unter Tage, bei denen die Gefahr einer Frühzündung besteht, Sprengladungen nicht mit elektrischen Zündern versehen werden.
- 12.Ziffer 12Sofern elektrisch zu zündende Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht vor einem aufziehenden Gewitter abgetan werden können, muss das erste Sprengsignal gegeben, der Gefahrenbereich geräumt und so lange gesichert werden, bis die Gefahr einer ungewollten Zündung vorüber ist.
- (2)Absatz 2,Für elektronische Zündsysteme gelten Abs. 1 Z 1 bis 5, Z 8 und Z 10 bis 12.Für elektronische Zündsysteme gelten Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Ziffer 8 und Ziffer 10 bis 12,
§ 13 SprengV Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube)
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer (Sprengverzögerer) und Oberflächenverbinder entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verlegt werden, um eine sichere Zündung der Sprengladungen zu gewährleisten.
- (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsvor der Zündung die gesamte Zündanlage durch den/die Sprengbefugte/n einer Prüfung auf offenkundige Mängel unterzogen wird,
- 2.Ziffer 2Sprengschnüre in Bohrlöchern so verlegt werden, dass alle Sprengladungsteile damit sicher gezündet werden,
- 3.Ziffer 3die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer und Oberflächenverbinder erforderlichenfalls gegen mechanische Beschädigung geschützt verlegt werden.
§ 14 SprengV Zündung mit Sicherheitsanzündschnur
Es ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:
- 1.Ziffer einsDie Länge der Sicherheitsanzündschnur ist so zu bemessen, dass rechtzeitig eine Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann, jedenfalls aber so, dass die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur mindestens zwei Minuten beträgt.
- 2.Ziffer 2Während des Verbindens von Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren ist ein Abstand von mindestens fünf Metern zu anderen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln einzuhalten. Dieser Abstand zu Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln kann verringert werden, wenn durch geeignete, insbesondere technische, Maßnahmen sichergestellt wird, dass auch bei unbeabsichtigter Umsetzung der Sprengkapsel keine Gefahr bringende Einwirkung auf Arbeitnehmer/innen, Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel entstehen kann. Geeignete Maßnahmen sind in einer schriftlichen Betriebsanweisung festzulegen. Für ihre Einhaltung ist zu sorgen.
- 3.Ziffer 3Zum Herstellen der Verbindung sind nur geeignete Werkzeuge, wie Sicherheitsanwürgezangen, zu verwenden, die auch im Falle einer unbeabsichtigten Detonation der Sprengkapsel während des Anwürgevorganges Schutz gegen Verletzungen gewährleisten.
- 4.Ziffer 4Die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur ist von dem/der Sprengbefugten bei fortlaufender Verwendung mindestens einmal monatlich, ansonsten vor jeder erneuten Verwendung, zu prüfen.
- 5.Ziffer 5Sicherheitsanzündschnüre dürfen nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind. Insbesondere
- a)Litera amüssen Anzündgeräte und Anzündmittel gegen äußere Einflüsse wie Schlag, Stoß, Vibrationen und Kälte resistent sein,
- b)Litera bmuss die Verbindung zur Sicherheitsanzündschnur gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein,
- c)Litera cdarf der Anzündvorgang nicht versehentlich auslösbar sein und
- d)Litera dmuss eine sichere Zündung erfolgen.
§ 15 SprengV Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen
Gefahrenbereich
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass
- 1.Ziffer einsdie Streuung möglichst gering gehalten wird,
- 2.Ziffer 2Arbeitnehmer/innen durch Erschütterungen, Druckwellen und deren Folgewirkungen nicht gefährdet werden,
- 3.Ziffer 3die Staub- und Schwadenentwicklung möglichst gering ist.
- (2)Absatz 2,Weiters ist dafür zu sorgen, dass Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden.
- (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass der Streubereich von dem/der Sprengbefugten unter Berücksichtigung aller die Streuwirkung beeinflussenden Faktoren nachweislich festgelegt wird. Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden.
§ 16 SprengV Sicherung des Gefahrenbereiches
- (1)Absatz eins,Es ist für folgende Maßnahmen zu sorgen:
- 1.Ziffer einsAn den Kreuzungspunkten des Gefahrenbereiches mit Verkehrswegen und an anderen Zugängen zum Gefahrenbereich sind Warntafeln aufzustellen, die auf die Gefahr durch Sprengungen, auf die Sprengzeiten und auf die Bedeutung der Sprengsignale hinweisen.
- 2.Ziffer 2Der Gefahrenbereich ist nach Abgabe des ersten Sprengsignals durch geeignete Maßnahmen zu räumen und abzusichern.
- (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass bei jeder Sprengung Sprengsignale, die von anderen Signalen deutlich unterscheidbar und innerhalb des Gefahrenbereiches deutlich hörbar sind, mit folgender
Bedeutung gegeben werden:
Erstes Signal: Einmaliger langer Ton – Gefahrenbereich räumen oder Deckung aufsuchen
Zweites Signal: Zweimaliger kurzer Ton – Zünden
Drittes Signal: Dreimaliger kurzer Ton – Sprengen beendet
- (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsdie Sprengsignale nur in der in Abs. 2 angeführten Reihenfolge abgegeben werden,die Sprengsignale nur in der in Absatz 2, angeführten Reihenfolge abgegeben werden,
- 2.Ziffer 2das zweite Sprengsignal erst dann gegeben und die Sprengung erst dann gezündet wird, wenn sich im Gefahrenbereich keine Personen mehr befinden oder diese eine wirksame Deckung aufgesucht haben.
§ 17 SprengV Freigabe des Gefahrenbereiches
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass
- 1.Ziffer einsalle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versager aufgetreten sind,
- 2.Ziffer 2die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.
- (2)Absatz 2,Bestehen bei Zündung mit Sicherheitsanzündschnur Zweifel, ob alle Sprengladungen gezündet wurden, ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte zur Kontrolle der Sprengstelle diese erst frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Zündung der letzten Sprengladung besichtigt.
§ 18 SprengV Versager
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Versager möglichst rasch von Sprengbefugten fachgerecht beseitigt werden.
- (2)Absatz 2,Falls eine Versagerbeseitigung nicht sofort möglich ist, ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:
- 1.Ziffer einsDas dritte Sprengsignal ist nur zu geben, wenn Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet sind.
- 2.Ziffer 2Versager sind entweder in auffälliger Weise, zB mit Fahnen oder Stangen, zu kennzeichnen oder es ist der Gefahrenbereich in geeigneter Weise abzusichern.
- 3.Ziffer 3Sprengbefugte haben für spätere Arbeiten zur Versagerbeseitigung schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und die Arbeitgeber/innen darüber zu informieren.
- (3)Absatz 3,Bei der Versagerbeseitigung ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsSprengmittel oder Besatz weder ausgebohrt noch mit sonstigen Gefahr bringenden Methoden aus Laderäumen entfernt werden,
- 2.Ziffer 2kein daneben Setzen von Hilfsbohrlöchern, kein Nach- oder Tieferbohren von stehen gebliebenen Bohrlöchern oder Bohrlochresten erfolgt,
- 3.Ziffer 3beim Abtun von Versagern von dem/der Sprengbefugten ein allenfalls vergrößerter Streubereich berücksichtigt wird,
- 4.Ziffer 4nach dem Abtun von Versagern das Hauwerk und seine Umgebung auf das Vorhandensein von Sprengmittelresten abgesucht wird.
§ 19 SprengV Funde
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.
- (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass die Fundstelle nach Möglichkeit nicht ohne Aufsicht gelassen wird bis eine fachgerechte Versagerbeseitigung oder Entsorgung der Sprengmittel vorgenommen worden ist.
§ 20 SprengV Entsorgung von Sprengmitteln
Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen
- 1.Ziffer einsan die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder Händler/innen für Schieß-und Sprengmittel zurückgegeben werden oder
- 2.Ziffer 2durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mit gesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen oder
- 3.Ziffer 3durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.
§ 21 SprengV Besondere Sprengarbeiten
Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen)
- (1)Absatz eins,Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen) sind Sprengarbeiten zur Lösung von Gesteinsmassen, bei denen Bohrlöcher eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen.
- (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte auf Grundlage einer messtechnischen Ermittlung der Wandgeometrie
- 1.Ziffer einsdie Vorgabe und den Bohrlochabstand festlegt,
- 2.Ziffer 2die erforderliche Sprengstoffmenge berechnet,
- 3.Ziffer 3die Ansatzpunkte, die Richtung, Neigung und die Länge der Bohrlöcher bestimmt,
- 4.Ziffer 4die Verteilung der Sprengladungen in den Bohrlöchern, die Besatzlänge sowie das Zündsystem und die Zündfolge festlegt,
- 5.Ziffer 5die in Z 1 bis 4 getroffenen Maßnahmen entsprechend dokumentiert.die in Ziffer eins bis 4 getroffenen Maßnahmen entsprechend dokumentiert.
- (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die die Bohrungen durchführen, Aufzeichnungen in Form eines Bohrprotokolls über die beim Bohren gemachten Feststellungen, insbesondere betreffend Klüfte oder Hohlräume, führen. Diese Feststellungen sind im Sprengplan zu berücksichtigen.
- (4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte
- 1.Ziffer einsAnsatzpunkt, Länge (Teufe), Richtung und Neigung der Bohrlöcher überprüft,
- 2.Ziffer 2die Prüfung der Bohrlöcher auf freien Durchgang unmittelbar vor dem Laden vornimmt,
- 3.Ziffer 3wesentliche Abweichungen von der beabsichtigten Richtung, Neigung und Länge der Bohrlöcher ermittelt und dokumentiert,
- 4.Ziffer 4bei wesentlichen Abweichungen den Sprengplan an die neuen Gegebenheiten anpasst.
- (5)Absatz 5,Es ist dafür zu sorgen, dass alle ins Bohrloch eingebrachten Sprengladungen durch eine bis ins Bohrlochtiefste führende Sprengschnur gezündet werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse und besonderer sprengtechnischer Maßnahmen, insbesondere redundanter Zündverfahren, die sichere Zündung und Umsetzung der Sprengladungen gewährleistet ist.
- (6)Absatz 6,Werden elektrische oder elektronische Zünder in das Bohrloch eingebracht, ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsnur Zünder verwendet werden, deren Zünderdrähte eine erhöhte mechanische Festigkeit der Isolation aufweisen,
- 2.Ziffer 2vor Aufbringung des End- oder Zwischenbesatzes der elektrische Zünder gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 auf Stromdurchgang geprüft wird.vor Aufbringung des End- oder Zwischenbesatzes der elektrische Zünder gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, auf Stromdurchgang geprüft wird.
§ 22 SprengV Sprengarbeiten unter Tage
- (1)Absatz eins,Sprengarbeiten unter Tage sind Sprengarbeiten zur untertägigen Mineralgewinnung und Sprengarbeiten zur Durchführung von Untertagebauarbeiten, insbesondere Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- oder Schachtbauten.
- (2)Absatz 2,Durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, wie Arbeitsunterbrechungen, Lüftungsmaßnahmen und Messungen, ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen nach erfolgter Sprengung erst dann die Sprengstelle betreten, wenn die in der Grenzwerteverordnung – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung, verlautbarten MAK-Werte, insbesondere für Kohlenmonoxid und für Stickstoffdioxid, unterschritten sind.Durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, wie Arbeitsunterbrechungen, Lüftungsmaßnahmen und Messungen, ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen nach erfolgter Sprengung erst dann die Sprengstelle betreten, wenn die in der Grenzwerteverordnung – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, verlautbarten MAK-Werte, insbesondere für Kohlenmonoxid und für Stickstoffdioxid, unterschritten sind.
- (3)Absatz 3,Abweichend von § 12 Abs. 1 Z 11 dürfen Sprengladungen auch während eines aufziehenden oder niedergehenden Gewitters mit elektrischen oder elektronischen Zündern versehen werden, wennAbweichend von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 11, dürfen Sprengladungen auch während eines aufziehenden oder niedergehenden Gewitters mit elektrischen oder elektronischen Zündern versehen werden, wenn
- 1.Ziffer einsdurch Blitzeinschläge keine Gefährdung durch unzulässig hohe Streuströme entstehen kann,
- 2.Ziffer 2die Nichtansprechstromstärke der verwendeten elektrischen Zünder mindestens 4,0 A beträgt und
- 3.Ziffer 3die Gebirgsüberdeckung allseits mindestens 50 m beträgt.
- (4)Absatz 4,Bei Gegen- und Parallelvortrieben, bei denen sich die Sprengstellen in Gefahr bringender Nähe befinden, ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsdie am Gegenort oder am parallel geführten Ort beschäftigten Arbeitnehmer/innen den Arbeitsplatz vor der Sprengung verlassen und eine sichere Stelle aufsuchen,
- 2.Ziffer 2der/die Sprengbefugte die Arbeitnehmer/innen des Gegenortes oder des parallel geführten Ortes rechtzeitig vom Sprengzeitpunkt verständigt,
- 3.Ziffer 3bei einer Annäherung der Sprengstellen auf zehn Meter an einem der beiden Orte der Vortrieb eingestellt wird und der Zutritt zum gefährdeten Bereich abgesperrt wird.
- (5)Absatz 5,Abweichungen von § 16 sind bei Sprengungen unter Tage, bei denen der Streubereich nicht über Tag reicht, dann zulässig, wenn der Gefahrenbereich durch Absperrposten abgesperrt wird.Abweichungen von Paragraph 16, sind bei Sprengungen unter Tage, bei denen der Streubereich nicht über Tag reicht, dann zulässig, wenn der Gefahrenbereich durch Absperrposten abgesperrt wird.
§ 23 SprengV Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im Aufstellungsbereich der Zündanlage vor Aufnahme der Sprengarbeit und unmittelbar vor der Sprengung gemessen wird.
- (2)Absatz 2,Sofern Messungen gemäß Abs. 1 eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze ergeben, haben die Arbeitgeber/innen in Zusammenarbeit mit den Sprengbefugten besondere Schutzmaßnahmen, wie die Verbesserung der Bewetterung und kontinuierliche Messungen, festzulegen.Sofern Messungen gemäß Absatz eins, eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze ergeben, haben die Arbeitgeber/innen in Zusammenarbeit mit den Sprengbefugten besondere Schutzmaßnahmen, wie die Verbesserung der Bewetterung und kontinuierliche Messungen, festzulegen.
- (3)Absatz 3,Sofern die Messungen eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als 50% der unteren Explosionsgrenze ergeben, dürfen Arbeitnehmer/innen mit Sprengarbeiten nicht beschäftigt werden.
- (4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass in Kohlenstaub gefährdeten Bereichen
- 1.Ziffer einszur Sprengarbeit nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden,
- 2.Ziffer 2beim Herstellen von Sprengladungen besondere Sorgfalt angewendet wird, um dem Ausblasen vorzubeugen,
- 3.Ziffer 3Sprengladungen außerhalb von Bohrlöchern nicht abgetan werden.
- (5)Absatz 5,Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden, wenn der Kohlenstaub im Umkreis von wenigstens 20 m um die Sprengstelle unschädlich gemacht wird. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Durchführung von Sprengarbeiten, auch bei Verwendung wettersicherer Sprengstoffe, nur gestattet, wenn bei Vorhandensein brandgefährlicher Gase deren Konzentration nicht über zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze liegt.
§ 24 SprengV Sprengarbeiten unter Wasser
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsdie Lage der Sprengladungen an der Wasseroberfläche gekennzeichnet wird,
- 2.Ziffer 2Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen gesichert werden,
- 3.Ziffer 3bei elektrischer Zündung die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbunden wird, wenn sich die Taucher/innen außerhalb des Wassers befinden,
- 4.Ziffer 4die Maschinen der im Gefahrenbereich befindlichen Schiffe abgestellt werden,
- 5.Ziffer 5bei erschwerten Verhältnissen, wie schlechter Sicht, schwerer Zugänglichkeit oder starker Strömung, zwei voneinander unabhängig wirkende Zündeinrichtungen angebracht werden,
- 6.Ziffer 6mehrere Sprengladungen unter Wasser nur in gleicher Zeitzündstufe gezündet werden.
- (2)Absatz 2,Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß §§ 62, 63 ASchG verfügen, beschäftigt werden.Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß Paragraphen 62, 63, ASchG verfügen, beschäftigt werden.
§ 25 SprengV Lawinenauslösesprengungen
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsSprengarbeiten zur Lawinenauslösung an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß § 61 Abs. 6 ASchG nicht von einer Person allein durchgeführt werden,Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 61, Absatz 6, ASchG nicht von einer Person allein durchgeführt werden,
- 2.Ziffer 2zusätzlich zur Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 auch der Ausschüttungsbereich, das ist der durch ausgelöste Lawinen gefährdete Bereich, festgelegt wird,zusätzlich zur Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, auch der Ausschüttungsbereich, das ist der durch ausgelöste Lawinen gefährdete Bereich, festgelegt wird,
- 3.Ziffer 3die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 erforderlichen Warntafeln mit dem Wortlaut „Achtung! Lawinenauslösesprengungen! Akute Lawinengefahr! Betreten verboten!“ versehen werden und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden,die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Warntafeln mit dem Wortlaut „Achtung! Lawinenauslösesprengungen! Akute Lawinengefahr! Betreten verboten!“ versehen werden und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden,
- 4.Ziffer 4alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über den Ausschüttungsbereich nachweislich informiert werden,
- 5.Ziffer 5den mit Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erforderlichenfalls geeignete Mittel zur Rettung und Selbstrettung, insbesondere Lawinenschaufeln, Lawinenverschüttetensuchgeräte, Lawinensonden und Lawinenairbags, zur Verfügung stehen und die Arbeitnehmer/innen mit geeigneten Lampen ausgerüstet werden, wenn die Sprengarbeiten bei Dunkelheit ausgeführt werden,
- 6.Ziffer 6zum Erreichen der Sprengstelle sichere Zugänge hergestellt werden, wobei insbesondere auf die Gefahr von Lawinen und die Gefahr des Absturzes Bedacht zu nehmen ist,
- 7.Ziffer 7Arbeitnehmer/innen weder die Anrisszone noch den Ausschüttungsbereich der auszulösenden Lawinen betreten.
- (2)Absatz 2,Werden Sprengladungen von Hand aus geworfen, ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsder Wurf unmittelbar nach Zündung der Sicherheitsanzündschnüre erfolgt,
- 2.Ziffer 2nach dem Wurf der Sprengladung rechtzeitig eine sichere Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann,
- 3.Ziffer 3jede Sprengladung mit mindestens zwei sprengkräftigen Zündern versehen ist,
- 4.Ziffer 4die Sprengladung entweder mit einer ausreichend langen und reißfesten Schnur verbunden ist, durch die ein Einholen bei Versagen möglich ist, oder mit geeigneten Ortungshilfen, wie elektromagnetischen Reflexionsstreifen, versehen ist.
- (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsSprengladungen unmittelbar nach der Zündung geworfen werden, auch wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist,
- 2.Ziffer 2nach Ende der Wurfserie kontrolliert wird, ob alle Sprengladungen umgesetzt haben,
- 3.Ziffer 3im Rahmen einer Wurfserie nur so viele Sprengladungen geworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Umsetzung möglich ist.
- (4)Absatz 4,Sofern Sprengladungen mittels Wurfeinrichtungen an die Sprengstelle verbracht werden, ist der Gefahrenbereich so zu bemessen, dass auch bei einer vorzeitigen Umsetzung der Sprengladungen in der Wurfeinrichtung, während der Flugphase oder dem Ausrollvorgang Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Die Wurfladungen sind mit geeigneten Ortungshilfen zur Versagerbeseitigung zu versehen.
- (5)Absatz 5,Abweichend von § 14 Z 1 darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht wird, sofern die Fernsteuerung außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgt.Abweichend von Paragraph 14, Ziffer eins, darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht wird, sofern die Fernsteuerung außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgt.
- (6)Absatz 6,Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 16 gelten nicht, wenn mit der Sprengarbeit keine diesbezüglichen Gefährdungen verbunden sind.Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 16, gelten nicht, wenn mit der Sprengarbeit keine diesbezüglichen Gefährdungen verbunden sind.
§ 26 SprengV Abbruchsprengungen
- (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsder/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2,) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß Paragraph 110, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,
- 2.Ziffer 2dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß Paragraph 5, Absatz 3, beigelegt ist,
- 3.Ziffer 3diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.
- (2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 3, ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.
§ 27 SprengV Metallsprengungen
Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1.Ziffer einsMetallstücke möglichst in Sprenggruben gesprengt werden,
- 2.Ziffer 2nach dem Laden die Sprenggrube entsprechend abgedeckt wird und in der Abdeckung Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase angebracht werden,
- 3.Ziffer 3gleiche Zeitzündstufen verwendet werden bei Sprengung von mehrschichtigen Stahlteilen und Konstruktionen, bei denen für einen Trennschnitt mehrere Teilladungen erforderlich sind oder Sprengladungen so nahe beieinander liegen, dass durch Erschütterungen angebrachte Sprengladungen abgelöst werden können.
§ 28 SprengV Anwendungsbeschränkungen
Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:
- 1.Ziffer einsZündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
- a)Litera aZündung einzelner Sprengladungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
- b)Litera bZündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
- 2.Ziffer 2Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen
- a)Litera ajene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen eine Verwendung von Schwarzpulver unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren,
- b)Litera bdie Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach § 25 Abs. 4.die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach Paragraph 25, Absatz 4,
§ 29 SprengV Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nachweislich unterwiesen sind.Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nachweislich unterwiesen sind.
- (2)Absatz 2,Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des § 52 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 zu erfüllen.Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des Paragraph 52, der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, zu erfüllen.
§ 30 SprengV Schlussbestimmungen
- (1)Absatz eins,Gemäß § 125 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
- 1.Ziffer einsdie in § 119 Abs. 1 ASchG übergeleiteten § 23 Abs. 6 und § 45 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung, BGBl. Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001,die in Paragraph 119, Absatz eins, ASchG übergeleiteten Paragraph 23, Absatz 6 und Paragraph 45, der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,,
- 2.Ziffer 2die in § 120 ASchG übergeleiteten § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4, §§ 3 bis 29 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994,die in Paragraph 120, ASchG übergeleiteten Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 3 bis 29 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
- 3.Ziffer 3der in § 123 Abs. 2 Z 1 ASchG übergeleitete § 15 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000.der in Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG übergeleitete Paragraph 15, der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
- (2)Absatz 2,Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
- 1.Ziffer einsdie in § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG übergeleiteten §§ 139 bis 156, §§ 158 bis 171, §§ 173 bis 184, §§ 275 bis 281 und 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002,die in Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG übergeleiteten Paragraphen 139 bis 156, Paragraphen 158 bis 171, Paragraphen 173 bis 184, Paragraphen 275 bis 281 und 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,,
- 2.Ziffer 2der in § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG übergeleitete § 80 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002.der in Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG übergeleitete Paragraph 80, der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,.
- (3)Absatz 3,Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung die noch geltenden Bestimmungen (Inhaltsverzeichnis, §§ 54 bis 56 (Anm.: richtig: §§ 52 bis 54)) der in § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG übergeleiteten Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, außer Kraft treten. Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau – VPB-V, BGBl. II Nr. 9/2003, bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 196, Absatz 2, MinroG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung die noch geltenden Bestimmungen (Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 54 bis 56 Anmerkung, richtig: Paragraphen 52 bis 54)) der in Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG übergeleiteten Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, außer Kraft treten. Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau – VPB-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, bleibt unberührt.
- (4)Absatz 4,Die §§ 96 Abs. 7 und 97 Abs. 2 letzter Satz der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Paragraphen 96, Absatz 7 und 97 Absatz 2, letzter Satz der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
- (5)Absatz 5,Bescheide, mit denen Ausnahmen von den in Abs. 1 bis 4 angeführten Vorschriften bewilligt worden sind, bleiben unberührt.Bescheide, mit denen Ausnahmen von den in Absatz eins bis 4 angeführten Vorschriften bewilligt worden sind, bleiben unberührt.
- (6)Absatz 6,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/104/EWG ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992 zu ihrer Bestimmung über Sprengstoffe und Zündmittel umgesetzt.
- (7)Absatz 7,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 3 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 Z 2 lit. e, § 5 Abs. 3, § 6 Z 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 6, § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1, § 14 Z 2 und 5, § 20 Z 1, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 26 Abs. 1 Z 1 sowie § 28 Z 1 lit. a und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 25 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 folgenden Monatsersten außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Ziffer 2 und 5, Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 28, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007, tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023, folgenden Monatsersten außer Kraft.