Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsSprengarbeiten zur Lawinenauslösung an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß § 61 Abs. 6 ASchG nicht von einer Person allein durchgeführt werden,Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 61, Absatz 6, ASchG nicht von einer Person allein durchgeführt werden,
2.Ziffer 2zusätzlich zur Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 3 auch der Ausschüttungsbereich, das ist der durch ausgelöste Lawinen gefährdete Bereich, festgelegt wird,zusätzlich zur Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, auch der Ausschüttungsbereich, das ist der durch ausgelöste Lawinen gefährdete Bereich, festgelegt wird,
3.Ziffer 3die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 erforderlichen Warntafeln mit dem Wortlaut „Achtung! Lawinenauslösesprengungen! Akute Lawinengefahr! Betreten verboten!“ versehen werden und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden,die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Warntafeln mit dem Wortlaut „Achtung! Lawinenauslösesprengungen! Akute Lawinengefahr! Betreten verboten!“ versehen werden und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden,
4.Ziffer 4alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über den Ausschüttungsbereich nachweislich informiert werden,
5.Ziffer 5den mit Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erforderlichenfalls geeignete Mittel zur Rettung und Selbstrettung, insbesondere Lawinenschaufeln, Lawinenverschüttetensuchgeräte, Lawinensonden und Lawinenairbags, zur Verfügung stehen und die Arbeitnehmer/innen mit geeigneten Lampen ausgerüstet werden, wenn die Sprengarbeiten bei Dunkelheit ausgeführt werden,
6.Ziffer 6zum Erreichen der Sprengstelle sichere Zugänge hergestellt werden, wobei insbesondere auf die Gefahr von Lawinen und die Gefahr des Absturzes Bedacht zu nehmen ist,
7.Ziffer 7Arbeitnehmer/innen weder die Anrisszone noch den Ausschüttungsbereich der auszulösenden Lawinen betreten.
(2)Absatz 2,Werden Sprengladungen von Hand aus geworfen, ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsder Wurf unmittelbar nach Zündung der Sicherheitsanzündschnüre erfolgt,
2.Ziffer 2nach dem Wurf der Sprengladung rechtzeitig eine sichere Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann,
3.Ziffer 3jede Sprengladung mit mindestens zwei sprengkräftigen Zündern versehen ist,
4.Ziffer 4die Sprengladung entweder mit einer ausreichend langen und reißfesten Schnur verbunden ist, durch die ein Einholen bei Versagen möglich ist, oder mit geeigneten Ortungshilfen, wie elektromagnetischen Reflexionsstreifen, versehen ist.
(3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsSprengladungen unmittelbar nach der Zündung geworfen werden, auch wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist,
2.Ziffer 2nach Ende der Wurfserie kontrolliert wird, ob alle Sprengladungen umgesetzt haben,
3.Ziffer 3im Rahmen einer Wurfserie nur so viele Sprengladungen geworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Umsetzung möglich ist.
(4)Absatz 4,Sofern Sprengladungen mittels Wurfeinrichtungen an die Sprengstelle verbracht werden, ist der Gefahrenbereich so zu bemessen, dass auch bei einer vorzeitigen Umsetzung der Sprengladungen in der Wurfeinrichtung, während der Flugphase oder dem Ausrollvorgang Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Die Wurfladungen sind mit geeigneten Ortungshilfen zur Versagerbeseitigung zu versehen.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 14 Z 1 darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht wird, sofern die Fernsteuerung außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgt.Abweichend von Paragraph 14, Ziffer eins, darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht wird, sofern die Fernsteuerung außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgt.
(6)Absatz 6,Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 16 gelten nicht, wenn mit der Sprengarbeit keine diesbezüglichen Gefährdungen verbunden sind.Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 16, gelten nicht, wenn mit der Sprengarbeit keine diesbezüglichen Gefährdungen verbunden sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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