§ 22 SprengV Sprengarbeiten unter Tage

SprengV - Sprengarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Sprengarbeiten unter Tage sind Sprengarbeiten zur untertägigen Mineralgewinnung und Sprengarbeiten zur Durchführung von Untertagebauarbeiten, insbesondere Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- oder Schachtbauten.
  2. (2)Absatz 2,Durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, wie Arbeitsunterbrechungen, Lüftungsmaßnahmen und Messungen, ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen nach erfolgter Sprengung erst dann die Sprengstelle betreten, wenn die in der Grenzwerteverordnung – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung, verlautbarten MAK-Werte, insbesondere für Kohlenmonoxid und für Stickstoffdioxid, unterschritten sind.Durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, wie Arbeitsunterbrechungen, Lüftungsmaßnahmen und Messungen, ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen nach erfolgter Sprengung erst dann die Sprengstelle betreten, wenn die in der Grenzwerteverordnung – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, verlautbarten MAK-Werte, insbesondere für Kohlenmonoxid und für Stickstoffdioxid, unterschritten sind.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 12 Abs. 1 Z 11 dürfen Sprengladungen auch während eines aufziehenden oder niedergehenden Gewitters mit elektrischen oder elektronischen Zündern versehen werden, wennAbweichend von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 11, dürfen Sprengladungen auch während eines aufziehenden oder niedergehenden Gewitters mit elektrischen oder elektronischen Zündern versehen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch Blitzeinschläge keine Gefährdung durch unzulässig hohe Streuströme entstehen kann,
    2. 2.Ziffer 2die Nichtansprechstromstärke der verwendeten elektrischen Zünder mindestens 4,0 A beträgt und
    3. 3.Ziffer 3die Gebirgsüberdeckung allseits mindestens 50 m beträgt.
  4. (4)Absatz 4,Bei Gegen- und Parallelvortrieben, bei denen sich die Sprengstellen in Gefahr bringender Nähe befinden, ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie am Gegenort oder am parallel geführten Ort beschäftigten Arbeitnehmer/innen den Arbeitsplatz vor der Sprengung verlassen und eine sichere Stelle aufsuchen,
    2. 2.Ziffer 2der/die Sprengbefugte die Arbeitnehmer/innen des Gegenortes oder des parallel geführten Ortes rechtzeitig vom Sprengzeitpunkt verständigt,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Annäherung der Sprengstellen auf zehn Meter an einem der beiden Orte der Vortrieb eingestellt wird und der Zutritt zum gefährdeten Bereich abgesperrt wird.
  5. (5)Absatz 5,Abweichungen von § 16 sind bei Sprengungen unter Tage, bei denen der Streubereich nicht über Tag reicht, dann zulässig, wenn der Gefahrenbereich durch Absperrposten abgesperrt wird.Abweichungen von Paragraph 16, sind bei Sprengungen unter Tage, bei denen der Streubereich nicht über Tag reicht, dann zulässig, wenn der Gefahrenbereich durch Absperrposten abgesperrt wird.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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