§ 13 SprengV Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube)

SprengV - Sprengarbeitenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer (Sprengverzögerer) und Oberflächenverbinder entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verlegt werden, um eine sichere Zündung der Sprengladungen zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsvor der Zündung die gesamte Zündanlage durch den/die Sprengbefugte/n einer Prüfung auf offenkundige Mängel unterzogen wird,
    2. 2.Ziffer 2Sprengschnüre in Bohrlöchern so verlegt werden, dass alle Sprengladungsteile damit sicher gezündet werden,
    3. 3.Ziffer 3die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer und Oberflächenverbinder erforderlichenfalls gegen mechanische Beschädigung geschützt verlegt werden.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 SprengV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 SprengV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 SprengV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 SprengV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 SprengV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SprengV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 SprengV
§ 14 SprengV