Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer (Sprengverzögerer) und Oberflächenverbinder entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verlegt werden, um eine sichere Zündung der Sprengladungen zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsvor der Zündung die gesamte Zündanlage durch den/die Sprengbefugte/n einer Prüfung auf offenkundige Mängel unterzogen wird,
2.Ziffer 2Sprengschnüre in Bohrlöchern so verlegt werden, dass alle Sprengladungsteile damit sicher gezündet werden,
3.Ziffer 3die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer und Oberflächenverbinder erforderlichenfalls gegen mechanische Beschädigung geschützt verlegt werden.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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