§ 15 SprengV Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

SprengV - Sprengarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Gefahrenbereich
  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Streuung möglichst gering gehalten wird,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer/innen durch Erschütterungen, Druckwellen und deren Folgewirkungen nicht gefährdet werden,
    3. 3.Ziffer 3die Staub- und Schwadenentwicklung möglichst gering ist.
  2. (2)Absatz 2,Weiters ist dafür zu sorgen, dass Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden.
  3. (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass der Streubereich von dem/der Sprengbefugten unter Berücksichtigung aller die Streuwirkung beeinflussenden Faktoren nachweislich festgelegt wird. Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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