Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist für folgende Maßnahmen zu sorgen:
1.Ziffer einsAn den Kreuzungspunkten des Gefahrenbereiches mit Verkehrswegen und an anderen Zugängen zum Gefahrenbereich sind Warntafeln aufzustellen, die auf die Gefahr durch Sprengungen, auf die Sprengzeiten und auf die Bedeutung der Sprengsignale hinweisen.
2.Ziffer 2Der Gefahrenbereich ist nach Abgabe des ersten Sprengsignals durch geeignete Maßnahmen zu räumen und abzusichern.
(2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass bei jeder Sprengung Sprengsignale, die von anderen Signalen deutlich unterscheidbar und innerhalb des Gefahrenbereiches deutlich hörbar sind, mit folgender
Bedeutung gegeben werden:
Erstes Signal: Einmaliger langer Ton – Gefahrenbereich räumen oder Deckung aufsuchen
Zweites Signal: Zweimaliger kurzer Ton – Zünden
Drittes Signal: Dreimaliger kurzer Ton – Sprengen beendet
(3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsdie Sprengsignale nur in der in Abs. 2 angeführten Reihenfolge abgegeben werden,die Sprengsignale nur in der in Absatz 2, angeführten Reihenfolge abgegeben werden,
2.Ziffer 2das zweite Sprengsignal erst dann gegeben und die Sprengung erst dann gezündet wird, wenn sich im Gefahrenbereich keine Personen mehr befinden oder diese eine wirksame Deckung aufgesucht haben.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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