Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Versager möglichst rasch von Sprengbefugten fachgerecht beseitigt werden.
(2)Absatz 2,Falls eine Versagerbeseitigung nicht sofort möglich ist, ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:
1.Ziffer einsDas dritte Sprengsignal ist nur zu geben, wenn Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet sind.
2.Ziffer 2Versager sind entweder in auffälliger Weise, zB mit Fahnen oder Stangen, zu kennzeichnen oder es ist der Gefahrenbereich in geeigneter Weise abzusichern.
3.Ziffer 3Sprengbefugte haben für spätere Arbeiten zur Versagerbeseitigung schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und die Arbeitgeber/innen darüber zu informieren.
(3)Absatz 3,Bei der Versagerbeseitigung ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsSprengmittel oder Besatz weder ausgebohrt noch mit sonstigen Gefahr bringenden Methoden aus Laderäumen entfernt werden,
2.Ziffer 2kein daneben Setzen von Hilfsbohrlöchern, kein Nach- oder Tieferbohren von stehen gebliebenen Bohrlöchern oder Bohrlochresten erfolgt,
3.Ziffer 3beim Abtun von Versagern von dem/der Sprengbefugten ein allenfalls vergrößerter Streubereich berücksichtigt wird,
4.Ziffer 4nach dem Abtun von Versagern das Hauwerk und seine Umgebung auf das Vorhandensein von Sprengmittelresten abgesucht wird.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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