§ 27 SprengV Metallsprengungen

SprengV - Sprengarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1.Ziffer einsMetallstücke möglichst in Sprenggruben gesprengt werden,
  2. 2.Ziffer 2nach dem Laden die Sprenggrube entsprechend abgedeckt wird und in der Abdeckung Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase angebracht werden,
  3. 3.Ziffer 3gleiche Zeitzündstufen verwendet werden bei Sprengung von mehrschichtigen Stahlteilen und Konstruktionen, bei denen für einen Trennschnitt mehrere Teilladungen erforderlich sind oder Sprengladungen so nahe beieinander liegen, dass durch Erschütterungen angebrachte Sprengladungen abgelöst werden können.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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