Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:
1.Ziffer einsZündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
a)Litera aZündung einzelner Sprengladungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
b)Litera bZündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
2.Ziffer 2Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen
a)Litera ajene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen eine Verwendung von Schwarzpulver unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren,
b)Litera bdie Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach § 25 Abs. 4.die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach Paragraph 25, Absatz 4,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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