§ 28 SprengV Anwendungsbeschränkungen

Sprengarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:

  1. 1.Ziffer einsZündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
    1. a)Litera aZündung von Einzelsprengungeneinzelner Sprengladungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
    2. b)Litera bZündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
  2. 2.Ziffer 2Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen deren Verwendung unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren.
    1. a)Litera ajene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen eine Verwendung von Schwarzpulver unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren,
    2. b)Litera bdie Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach § 25 Abs. 4.die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach Paragraph 25, Absatz 4,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.2023

Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:

  1. 1.Ziffer einsZündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
    1. a)Litera aZündung von Einzelsprengungeneinzelner Sprengladungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
    2. b)Litera bZündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
  2. 2.Ziffer 2Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen deren Verwendung unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren.
    1. a)Litera ajene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen eine Verwendung von Schwarzpulver unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren,
    2. b)Litera bdie Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach § 25 Abs. 4.die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach Paragraph 25, Absatz 4,

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