§ 6 SprengV Sprengmittel

Sprengarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1.Ziffer einsnur Sprengmittel zur Verfügung gestellt werden, die den Bestimmungen der Sprengmittelverordnung entsprechen,
  2. 1.Ziffer einsnur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,
  3. 2.Ziffer 2Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
  4. 3.Ziffer 3beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
  5. 4.Ziffer 4sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.2023

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1.Ziffer einsnur Sprengmittel zur Verfügung gestellt werden, die den Bestimmungen der Sprengmittelverordnung entsprechen,
  2. 1.Ziffer einsnur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,
  3. 2.Ziffer 2Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
  4. 3.Ziffer 3beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
  5. 4.Ziffer 4sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.

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