§ 7 SchleppVO 2004 Brandschutztechnische Überprüfung

Schleppliftverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schlepplifte mit hoher Seilführung sind zumindest in fünfjährigen, Schlepplifte mit niederer Seilführung in zumindest zehnjährigen Abständen im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann unter der Voraussetzung, dass diese über keinerlei Hochbauten verfügen, von einer wiederkehrenden Prüfung Abstand genommen werden, sofern dies von der überprüfenden Stelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hochbauten aufweist.Die in Absatz eins, genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hochbauten aufweist.
  4. (1)Absatz eins,Längstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden.
  5. (2)Absatz 2,Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Absatz eins, kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.

Stand vor dem 26.11.2013

In Kraft vom 04.12.2004 bis 26.11.2013
  1. (1)Absatz eins,Schlepplifte mit hoher Seilführung sind zumindest in fünfjährigen, Schlepplifte mit niederer Seilführung in zumindest zehnjährigen Abständen im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann unter der Voraussetzung, dass diese über keinerlei Hochbauten verfügen, von einer wiederkehrenden Prüfung Abstand genommen werden, sofern dies von der überprüfenden Stelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hochbauten aufweist.Die in Absatz eins, genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hochbauten aufweist.
  4. (1)Absatz eins,Längstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden.
  5. (2)Absatz 2,Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Absatz eins, kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.

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