§ 42 SaatG 1997 Beschlagnahme

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
    1. 1.Ziffer einsdas Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder
    2. 2.Ziffer 2wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten bei der Saatgutanerkennungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Saatgutanerkennungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat die Saatgutanerkennungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.
  4. (4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
    1. 1.Ziffer einsdas Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder
    2. 2.Ziffer 2wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten bei der Saatgutanerkennungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Saatgutanerkennungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat die Saatgutanerkennungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.
  4. (4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

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