§ 17 SprengV Freigabe des Gefahrenbereiches

Sprengarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass
    1. 1.Ziffer einsalle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versager aufgetreten sind,
    2. 2.Ziffer 2die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen bei Zündung mit Sicherheitsanzündschnur Zweifel, ob alle Sprengladungen gezündet wurden, ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte zur Kontrolle der Sprengstelle diese erst frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Zündung der letzten Sprengladung besichtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass
    1. 1.Ziffer einsalle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versager aufgetreten sind,
    2. 2.Ziffer 2die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen bei Zündung mit Sicherheitsanzündschnur Zweifel, ob alle Sprengladungen gezündet wurden, ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte zur Kontrolle der Sprengstelle diese erst frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Zündung der letzten Sprengladung besichtigt.

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