§ 16 SchleppVO 2004 Betriebsvorschrift, Beförderungsbedingungen

Schleppliftverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des § 86 Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des Paragraph 86, Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Beförderungsbedingungen und deren Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. (23)Absatz 23,Die Betriebsvorschrift ist in den besetzten Stationen bereit zu halten. Die Beförderungsbedingungen sind beim Zugangsbereich der Talstation des Schleppliftes auszuhängen.

Stand vor dem 26.11.2013

In Kraft vom 04.12.2004 bis 26.11.2013
  1. (1)Absatz eins,Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des § 86 Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des Paragraph 86, Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Beförderungsbedingungen und deren Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. (23)Absatz 23,Die Betriebsvorschrift ist in den besetzten Stationen bereit zu halten. Die Beförderungsbedingungen sind beim Zugangsbereich der Talstation des Schleppliftes auszuhängen.

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