§ 19 PRIKRAF-G Schiedsverfahren

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des PRIKRAF einzurichtende Schiedskommission zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Die Schiedskommission entscheidet über einen schriftlichen Antrag des PRIKRAF oder einer PRIKRAF-Krankenanstalt mit Bescheid.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des PRIKRAF einzurichtende Schiedskommission zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Die Schiedskommission entscheidet über einen schriftlichen Antrag des PRIKRAF oder einer PRIKRAF-Krankenanstalt mit Bescheid.

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