§ 3 SprengV Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

Sprengarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach Paragraphen 62, 63, ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.
  3. (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsSprengarbeiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Sprengbefugten ausgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2Sprengbefugte die Sprengarbeit nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen,
    3. 3.Ziffer 3der/die Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, während der Durchführung der Sprengarbeiten allein anordnungsbefugt ist und alle betroffenen Arbeitnehmer/innen deren Anordnungen Folge leisten,
    4. 4.Ziffer 4den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeiten notwendig sind, in einwandfreiem Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsauf Anordnung des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
      1. a)Litera aTransport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder der Baustelle,
      2. b)Litera bGeben der Sprengsignale,
    2. 2.Ziffer 2auf Anordnung und unter Aufsicht des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
      1. a)Litera aLaden von Sprengstoff, mit Ausnahme der Herstellung und des Ladens der Schlagpatronen und des Herstellens von Schwarzpulverladungen,
      2. b)Litera bBesetzen,
      3. c)Litera cVerlegen von Verbindungsdraht und Zündleitungen, Verbinden von Zünderdrähten, Herstellen der Verbindungen von Zündschläuchen,
      4. d)Litera dMithilfe bei der Versagerbeseitigung,
      5. e)Litera eMithilfe bei der Vernichtung von SprengstoffenSprengmitteln und sprengkräftigen ZündernSchwarzpulver.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach Paragraphen 62, 63, ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.
  3. (3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsSprengarbeiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Sprengbefugten ausgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2Sprengbefugte die Sprengarbeit nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen,
    3. 3.Ziffer 3der/die Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, während der Durchführung der Sprengarbeiten allein anordnungsbefugt ist und alle betroffenen Arbeitnehmer/innen deren Anordnungen Folge leisten,
    4. 4.Ziffer 4den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeiten notwendig sind, in einwandfreiem Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsauf Anordnung des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
      1. a)Litera aTransport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder der Baustelle,
      2. b)Litera bGeben der Sprengsignale,
    2. 2.Ziffer 2auf Anordnung und unter Aufsicht des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
      1. a)Litera aLaden von Sprengstoff, mit Ausnahme der Herstellung und des Ladens der Schlagpatronen und des Herstellens von Schwarzpulverladungen,
      2. b)Litera bBesetzen,
      3. c)Litera cVerlegen von Verbindungsdraht und Zündleitungen, Verbinden von Zünderdrähten, Herstellen der Verbindungen von Zündschläuchen,
      4. d)Litera dMithilfe bei der Versagerbeseitigung,
      5. e)Litera eMithilfe bei der Vernichtung von SprengstoffenSprengmitteln und sprengkräftigen ZündernSchwarzpulver.

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