§ 2 SchäHöV

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2006 bis 31.12.9999

§ 2. (1) Gemäß dieser Verordnung sind "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.Paragraph 2, (1) Gemäß dieser Verordnung sind "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.

  1. (2)Absatz 2,Unter "In-Verkehr-Bringen" ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft zu verstehen.

Stand vor dem 27.03.2006

In Kraft vom 07.12.2002 bis 27.03.2006

§ 2. (1) Gemäß dieser Verordnung sind "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.Paragraph 2, (1) Gemäß dieser Verordnung sind "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.

  1. (2)Absatz 2,Unter "In-Verkehr-Bringen" ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft zu verstehen.

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