§ 14 SaatG 1997 Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Beschaffenheit

Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder technischen Reinheit,
  2. 2.Ziffer 2des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,
  3. 3.Ziffer 3des Wassergehaltes,
  4. 4.Ziffer 4der Keimfähigkeit,
  5. 5.Ziffer 5des Gesundheitszustandes,
  6. 6.Ziffer 6der Sorten- oder Formenechtheit und
  7. 7.Ziffer 7aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Beschaffenheit

Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder technischen Reinheit,
  2. 2.Ziffer 2des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,
  3. 3.Ziffer 3des Wassergehaltes,
  4. 4.Ziffer 4der Keimfähigkeit,
  5. 5.Ziffer 5des Gesundheitszustandes,
  6. 6.Ziffer 6der Sorten- oder Formenechtheit und
  7. 7.Ziffer 7aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.

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