§ 24 SaatG 1997 Behelfssaatgut

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und
    2. 2.Ziffer 2das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2,Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und
    2. 2.Ziffer 2das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2,Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

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