§ 41 SaatG 1997 Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
  1. (1)Absatz eins,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
    1. 1.Ziffer einsalle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
    2. 2.Ziffer 2die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    5. 5.Ziffer 5in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
    6. 6.Ziffer 6die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.,
    7. 7.Ziffer 7ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
    1. 1.Ziffer einseine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
    2. 2.Ziffer 2über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
    3. 3.Ziffer 3Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
    4. 4.Ziffer 4jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen,
    5. 5.Ziffer 5bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 20.07.2002 bis 15.07.2004
Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
  1. (1)Absatz eins,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
    1. 1.Ziffer einsalle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
    2. 2.Ziffer 2die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    5. 5.Ziffer 5in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
    6. 6.Ziffer 6die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.,
    7. 7.Ziffer 7ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
    1. 1.Ziffer einseine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
    2. 2.Ziffer 2über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
    3. 3.Ziffer 3Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
    4. 4.Ziffer 4jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen,
    5. 5.Ziffer 5bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

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