§ 1 SprengV Allgemeine Bestimmungen

Sprengarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).

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