§ 56 SaatG 1997 Sortenzulassungsprüfung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Sortenzulassungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
    2. 2.Ziffer 2die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt.
  3. (3)Absatz 3,Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Sortenzulassungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
    2. 2.Ziffer 2die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt.
  3. (3)Absatz 3,Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.

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