§ 8 SprengV Zwischenlagerung von Sprengmitteln

Sprengarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Zwischenlagerung ist nur dann erlaubt, wenn besondere Verhältnisse, wie vom Sprengstoff- und ZündmittellagerSprengmittellager weit entfernte Sprengstellen oder Direktanlieferungen an die Sprengstelle, es erforderlich machen, dass die Menge des voraussichtlichen Tagesbedarfes an Sprengmitteln in geeigneten Zwischenlagern bereitgehalten wird.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Zwischenlagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver in trockenen Räumen (Tagesmagazinen) oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten) erfolgt und die Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver sicher voneinander getrennt von den Zündmitteln gelagert werden,
    2. 2.Ziffer 2die Zwischenlager so angelegt werden, dass die darin gelagerten Sprengmittel gegen gefährliche äußere Einflüsse, wie Sprengstücke, Steinfall, Feuer oder Gefahren durch den Fahrzeugverkehr geschützt sind und im Falle eines unbeabsichtigten Zündschlages Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume nicht gefährdet werden,
    3. 3.Ziffer 3im untertägigen Bergbau und bei Untertagebauarbeiten ausreichend tiefe Schutznischen für die Einrichtung von Zwischenlagern verwendet werden,
    4. 4.Ziffer 4die Zwischenlager sicher versperrt und mobile Zwischenlager (Schießkisten) überdies gegen Entfernen durch Unbefugte gesichert sind und die Schlüssel für die Zwischenlager sicher verwahrt werden,
    5. 5.Ziffer 5in Zwischenlagern ausschließlich Sprengmittel aufbewahrt werden,
    6. 6.Ziffer 6nicht verbrauchte Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in die Lager nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.nicht verbrauchte Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in die Lager nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der geltenden Fassung, zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.
    7. 6.Ziffer 6Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in geeignete, den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Lagerung von Sprengmitteln entsprechende Lager zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Eine Zwischenlagerung ist nur dann erlaubt, wenn besondere Verhältnisse, wie vom Sprengstoff- und ZündmittellagerSprengmittellager weit entfernte Sprengstellen oder Direktanlieferungen an die Sprengstelle, es erforderlich machen, dass die Menge des voraussichtlichen Tagesbedarfes an Sprengmitteln in geeigneten Zwischenlagern bereitgehalten wird.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Zwischenlagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver in trockenen Räumen (Tagesmagazinen) oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten) erfolgt und die Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver sicher voneinander getrennt von den Zündmitteln gelagert werden,
    2. 2.Ziffer 2die Zwischenlager so angelegt werden, dass die darin gelagerten Sprengmittel gegen gefährliche äußere Einflüsse, wie Sprengstücke, Steinfall, Feuer oder Gefahren durch den Fahrzeugverkehr geschützt sind und im Falle eines unbeabsichtigten Zündschlages Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume nicht gefährdet werden,
    3. 3.Ziffer 3im untertägigen Bergbau und bei Untertagebauarbeiten ausreichend tiefe Schutznischen für die Einrichtung von Zwischenlagern verwendet werden,
    4. 4.Ziffer 4die Zwischenlager sicher versperrt und mobile Zwischenlager (Schießkisten) überdies gegen Entfernen durch Unbefugte gesichert sind und die Schlüssel für die Zwischenlager sicher verwahrt werden,
    5. 5.Ziffer 5in Zwischenlagern ausschließlich Sprengmittel aufbewahrt werden,
    6. 6.Ziffer 6nicht verbrauchte Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in die Lager nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.nicht verbrauchte Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in die Lager nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der geltenden Fassung, zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.
    7. 6.Ziffer 6Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in geeignete, den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Lagerung von Sprengmitteln entsprechende Lager zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.

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