§ 22 SchleppVO 2004

Schleppliftverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2004 bis 31.12.9999

Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des § 12 zu erfüllen. Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des Paragraph 12, zu erfüllen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2004 bis 31.12.9999

Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des § 12 zu erfüllen. Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des Paragraph 12, zu erfüllen.

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