§ 2 KEV Statistische Einheiten

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die
    1. 1.Ziffer einsim Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 5 und 56,
    2. 2.Ziffer 2im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 4, 5 und 56,
    3. 3.Ziffer 3im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
    4. 4.Ziffer 4im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der AnlageAnlagen 4, und 5.
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 105/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,)
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 105/2013)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,)
  2. (2)Absatz 2,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind hinsichtlich der Anlage 67 sämtliche Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsdiensten.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 23.04.2013 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die
    1. 1.Ziffer einsim Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 5 und 56,
    2. 2.Ziffer 2im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 4, 5 und 56,
    3. 3.Ziffer 3im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
    4. 4.Ziffer 4im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der AnlageAnlagen 4, und 5.
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 105/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,)
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 105/2013)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,)
  2. (2)Absatz 2,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind hinsichtlich der Anlage 67 sämtliche Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsdiensten.

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