Art. 6 BFG 2005

Bundesfinanzgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2005 bis 31.12.9999

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen des Leistungsentgeltes auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UnterteilungenUnterteilung 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von 100 vH jenerder Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  9. 9.Ziffer 9beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 0,7 Millionen Euro für die Renovierung der Synagoge Baden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,51216,512 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Multimediagestaltung des Besucherfoyers, für die Einrichtung einer Dauerausstellung im Palais Epstein, für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents und, für Zahlungen für Miet- und Ausstattungserfordernisse für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten und für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Werkleistungen sowie für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Parlamentsshops und der Sicherheitszentrale, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11bei den Voranschlagsansätzen 1/02413 und 1/02418 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,4 Millionen Euro zur Durchführung eines Österreich-Konvents, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 12.Ziffer 12bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Spezialprogramme im Rahmen der EU-Präsidentschaft 2006, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 64,8 Millionen Euro für das Jubiläumsjahr 2005 und Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 1,455 Millionen Euro für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 6,85 Millionen Euro für die Sicherstellung der Rundfunkregulierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der geplanten Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/13056 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Umsetzung von Projekten im Kunstbereich im Zusammenhang mit dem Jubiläumsjahr 2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von insgesamt 44,574,5 Millionen Euro für den laufenden Klinischenklinischen Mehraufwand - hievon insgesamt 26,5 Millionen Euro für Graz und Innsbruck sowie 1848 Millionen Euro für Wien - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 5,3 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einem Betrag von 0,500 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 26.Ziffer 26bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 28.Ziffer 28beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den Paragraphen 26, 31 und 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  29. 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Zusammenhang mit Veräußerungserlösen sichergestellt werden kann;
  30. 30.Ziffer 30beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  31. 31.Ziffer 31bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  32. 32.Ziffer 32beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  33. 33.Ziffer 33beim Voranschlagsansatz 1/65498 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung - Wasserstraßengesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  34. 34.Ziffer 34bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  35. 35.Ziffer 35beim Voranschlagsansatz 1/05008 bis zu einem Betrag von 0,04 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit der internationalen Tätigkeit der Volksanwaltschaft, für deren Mitwirkung im Rahmen der weltweit tätigen Ombudsvereinigung IOI (International Ombudsman Institut) und als Sitz des IOI-Europa, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  36. 36.Ziffer 36beim Voranschlagsansatz 1/12008 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Schulneubaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  37. 37.Ziffer 37bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung "Forschung" (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.;
  38. 38.Ziffer 38bei den Voranschlagsansätzen 1/01003 und 1/01008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,424 Millionen Euro für Adaptierungsarbeiten im Bereich der Präsidentschaftskanzlei, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  39. 39.Ziffer 39beim Voranschlagsansatz 1/03008 bis zu einem Betrag von 0,056 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  40. 40.Ziffer 40bei den Voranschlagsansätzen 1/04003 und 1/04008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,21 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, für den Kostenanteil an der Erneuerung der Telefonanlage, den Betrieb von HV-SAP sowie für Mehrkosten für die IT-Leistungen der BRZ GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  41. 41.Ziffer 41beim Voranschlagsansatz 1/11076 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Errichtung eines Katastrophenhilfezentrums unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  42. 42.Ziffer 42beim Voranschlagsansatz 1/14048 bis zu einem Betrag von insgesamt 22,5 Millionen Euro für Klinikbauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  43. 43.Ziffer 43beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 0,8 Millionen Euro für die Austrian American Foundation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  44. 44.Ziffer 44beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  45. 45.Ziffer 45beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 1,074 Millionen Euro für die anteiligen Kosten der ESVP-Operation ALTHEA (Bosnien), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  46. 46.Ziffer 46beim Voranschlagsansatz 1/20096 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Kapazitäts- und Institutionsentwicklung in Verbindung mit dem Gaza/WB-Abzugsplan, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  47. 47.Ziffer 47beim Voranschlagsansatz 1/63008 im Zusammenhang mit der Informationskampagne Unternehmen Arbeitsplatz bis zu einem Betrag von 1,2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  48. 48.Ziffer 48beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  49. 49.Ziffer 49beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro zur Unterstützung von Fortbildungs- und Begegnungszentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  50. 50.Ziffer 50beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Euro für die Aufwendungen zur Bedeckung der Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und medizinische Betreuung der Insassen von Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  51. 51.Ziffer 51beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Stand vor dem 20.12.2005

In Kraft vom 20.08.2005 bis 20.12.2005

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen des Leistungsentgeltes auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UnterteilungenUnterteilung 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von 100 vH jenerder Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  9. 9.Ziffer 9beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 0,7 Millionen Euro für die Renovierung der Synagoge Baden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,51216,512 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Multimediagestaltung des Besucherfoyers, für die Einrichtung einer Dauerausstellung im Palais Epstein, für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents und, für Zahlungen für Miet- und Ausstattungserfordernisse für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten und für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Werkleistungen sowie für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Parlamentsshops und der Sicherheitszentrale, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11bei den Voranschlagsansätzen 1/02413 und 1/02418 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,4 Millionen Euro zur Durchführung eines Österreich-Konvents, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 12.Ziffer 12bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Spezialprogramme im Rahmen der EU-Präsidentschaft 2006, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 64,8 Millionen Euro für das Jubiläumsjahr 2005 und Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 1,455 Millionen Euro für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 6,85 Millionen Euro für die Sicherstellung der Rundfunkregulierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der geplanten Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/13056 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Umsetzung von Projekten im Kunstbereich im Zusammenhang mit dem Jubiläumsjahr 2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von insgesamt 44,574,5 Millionen Euro für den laufenden Klinischenklinischen Mehraufwand - hievon insgesamt 26,5 Millionen Euro für Graz und Innsbruck sowie 1848 Millionen Euro für Wien - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 5,3 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einem Betrag von 0,500 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 26.Ziffer 26bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 28.Ziffer 28beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den Paragraphen 26, 31 und 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  29. 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Zusammenhang mit Veräußerungserlösen sichergestellt werden kann;
  30. 30.Ziffer 30beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  31. 31.Ziffer 31bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  32. 32.Ziffer 32beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  33. 33.Ziffer 33beim Voranschlagsansatz 1/65498 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung - Wasserstraßengesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  34. 34.Ziffer 34bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  35. 35.Ziffer 35beim Voranschlagsansatz 1/05008 bis zu einem Betrag von 0,04 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit der internationalen Tätigkeit der Volksanwaltschaft, für deren Mitwirkung im Rahmen der weltweit tätigen Ombudsvereinigung IOI (International Ombudsman Institut) und als Sitz des IOI-Europa, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  36. 36.Ziffer 36beim Voranschlagsansatz 1/12008 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Schulneubaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  37. 37.Ziffer 37bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung "Forschung" (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.;
  38. 38.Ziffer 38bei den Voranschlagsansätzen 1/01003 und 1/01008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,424 Millionen Euro für Adaptierungsarbeiten im Bereich der Präsidentschaftskanzlei, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  39. 39.Ziffer 39beim Voranschlagsansatz 1/03008 bis zu einem Betrag von 0,056 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  40. 40.Ziffer 40bei den Voranschlagsansätzen 1/04003 und 1/04008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,21 Millionen Euro zur Abdeckung der Zahlungen für die Kernleistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes, für den Kostenanteil an der Erneuerung der Telefonanlage, den Betrieb von HV-SAP sowie für Mehrkosten für die IT-Leistungen der BRZ GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  41. 41.Ziffer 41beim Voranschlagsansatz 1/11076 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Errichtung eines Katastrophenhilfezentrums unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  42. 42.Ziffer 42beim Voranschlagsansatz 1/14048 bis zu einem Betrag von insgesamt 22,5 Millionen Euro für Klinikbauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  43. 43.Ziffer 43beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 0,8 Millionen Euro für die Austrian American Foundation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  44. 44.Ziffer 44beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  45. 45.Ziffer 45beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 1,074 Millionen Euro für die anteiligen Kosten der ESVP-Operation ALTHEA (Bosnien), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  46. 46.Ziffer 46beim Voranschlagsansatz 1/20096 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Kapazitäts- und Institutionsentwicklung in Verbindung mit dem Gaza/WB-Abzugsplan, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  47. 47.Ziffer 47beim Voranschlagsansatz 1/63008 im Zusammenhang mit der Informationskampagne Unternehmen Arbeitsplatz bis zu einem Betrag von 1,2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  48. 48.Ziffer 48beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  49. 49.Ziffer 49beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro zur Unterstützung von Fortbildungs- und Begegnungszentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  50. 50.Ziffer 50beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Euro für die Aufwendungen zur Bedeckung der Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und medizinische Betreuung der Insassen von Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  51. 51.Ziffer 51beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten