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Mit Rechtswirksamkeit des angeordneten Spaltungsvorganges (§ 4) gelten für die BBT AG im Zusammenhang mit der Planung des Brenner Basistunnels sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, mit Ausnahme des § 7 und mit Ausnahme des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004. Mit Rechtswirksamkeit des angeordneten Spaltungsvorganges (Paragraph 4,) gelten für die BBT AG im Zusammenhang mit der Planung des Brenner Basistunnels sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995,, mit Ausnahme des Paragraph 7 und mit Ausnahme des Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,.
Mit Rechtswirksamkeit des angeordneten Spaltungsvorganges (§ 4) gelten für die BBT AG im Zusammenhang mit der Planung des Brenner Basistunnels sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, mit Ausnahme des § 7 und mit Ausnahme des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004. Mit Rechtswirksamkeit des angeordneten Spaltungsvorganges (Paragraph 4,) gelten für die BBT AG im Zusammenhang mit der Planung des Brenner Basistunnels sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995,, mit Ausnahme des Paragraph 7 und mit Ausnahme des Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,.