§ 76 SaatG 1997 (weggefallen)

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bescheide, Bescheinigungen und darin erteilte Auflagen und Bedingungen nach der bisherigen Rechtslage gelten als Bescheide, Bescheinigungen, Auflagen und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Die nach der bisherigen Rechtslage vorgeschriebenen

Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut gelten als

Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut nach diesem Bundesgesetz, sofern das Saatgut vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt oder zugelassen wurde§ 76 SaatG 1997 seit 19.07.2002 weggefallen.

  1. (3)Absatz 3,Saatgut, das mit der bisherigen zulässigen Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung in Verkehr gebracht werden darf, darf innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abverkauft werden.
  2. (4)Absatz 4,Die gemäß § 5 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.Die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.
  3. (5)Absatz 5,Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den §§ 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den Paragraphen 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Bescheide, Bescheinigungen und darin erteilte Auflagen und Bedingungen nach der bisherigen Rechtslage gelten als Bescheide, Bescheinigungen, Auflagen und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Die nach der bisherigen Rechtslage vorgeschriebenen

Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut gelten als

Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut nach diesem Bundesgesetz, sofern das Saatgut vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt oder zugelassen wurde§ 76 SaatG 1997 seit 19.07.2002 weggefallen.

  1. (3)Absatz 3,Saatgut, das mit der bisherigen zulässigen Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung in Verkehr gebracht werden darf, darf innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abverkauft werden.
  2. (4)Absatz 4,Die gemäß § 5 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.Die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.
  3. (5)Absatz 5,Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den §§ 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den Paragraphen 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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