§ 34 SaatG 1997 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2000 bis 31.12.9999
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

Stand vor dem 07.07.2000

In Kraft vom 01.07.1997 bis 07.07.2000
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

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