Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 101-110 von 205

39 Paragrafen zu Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) aktualisiert


§ 26 BB-SozPG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut. mehr lesen...


§ 25b BB-SozPG Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

(1)Absatz eins,Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden... mehr lesen...


§ 25a BB-SozPG Versetzung in den Ruhestand

(1)Absatz eins,Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden... mehr lesen...


§ 25 BB-SozPG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Ersatzbeträge nach Paragraph 3, Absatz eins, in der am 31. Dez... mehr lesen...


§ 24 BB-SozPG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Der Gesetzestitel und die Abschnitte 1 bis 6 samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzb... mehr lesen...


§ 23 BB-SozPG Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Bundesgesetze Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 22g BB-SozPG (weggefallen)

§ 22g BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen. mehr lesen...


§ 22f BB-SozPG (weggefallen)

§ 22f BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen. mehr lesen...


§ 22e BB-SozPG (weggefallen)

§ 22e BB-SozPG seit 31.12.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 22d BB-SozPG (weggefallen)

§ 22d BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen. mehr lesen...


§ 22c BB-SozPG (weggefallen)

§ 22c BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen. mehr lesen...


§ 22b BB-SozPG (weggefallen)

§ 22b BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen. mehr lesen...


§ 22a BB-SozPG (weggefallen)

§ 22a BB-SozPG seit 31.12.2003 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§ 20 und 21 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karen... mehr lesen...


§ 21 BB-SozPG Vorruhestandsgeld

(1)Absatz eins,Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 20, karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von1.Ziffer eins80% des Monatsentgelts, das seiner besoldung... mehr lesen...


§ 20 BB-SozPG Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

(1)Absatz eins,Ein Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, von Amts wegen unter En... mehr lesen...


§ 19 BB-SozPG Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

Persönlicher Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden. mehr lesen...


§ 18 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karen... mehr lesen...


§ 17a BB-SozPG Pensionsbemessung

(1)Absatz eins,Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind1.Ziffer eins§ 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, ... mehr lesen...


§ 17 BB-SozPG Vorruhestandsgeld

(1)Absatz eins,Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 16, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von1.Ziffer eins80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei An... mehr lesen...


§ 16 BB-SozPG Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

(1)Absatz eins,Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003: 678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn1.Ziffer einssein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung de... mehr lesen...


§ 15 BB-SozPG Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

Persönlicher Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden. mehr lesen...


§ 14 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf ... mehr lesen...


§ 13 BB-SozPG Vorruhestandsgeld

(1)Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDie ausgegliederte Einrichtung hat einem nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von1.Ziffer eins... mehr lesen...


§ 12 BB-SozPG Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

(1)Absatz eins,Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wege... mehr lesen...


§ 11 BB-SozPG Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Persönlicher Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. mehr lesen...


§ 10 BB-SozPG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 gel... mehr lesen...


§ 9 BB-SozPG Leistungsorientierte Zuschläge

Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. mehr lesen...


§ 8 BB-SozPG Karenzurlaub

Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nac... mehr lesen...


§ 7 BB-SozPG Beschäftigungsausmaß

Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von Paragraph 50 a, BDG 1979 ... mehr lesen...


§ 6 BB-SozPG Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor ... mehr lesen...


§ 5a BB-SozPG Pensionsbemessung

(1)Absatz eins,Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind1.Ziffer eins§ 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, ... mehr lesen...


§ 5 BB-SozPG Vorruhestandsgeld

(1)Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDie ausgegliederte Einrichtung hat einem nach Paragraph 3, karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von1.Ziffer eins80% des Monatsbezuges zu zah... mehr lesen...


§ 4 BB-SozPG Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

(1)Absatz eins,Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich... mehr lesen...


§ 3 BB-SozPG Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

(1)Absatz eins,Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe en... mehr lesen...


§ 2 BB-SozPG Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Persönlicher Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. mehr lesen...


§ 1 BB-SozPG Allgemeine Bestimmungen

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

19 Paragrafen zu Trinkwasserverordnung (TWV) aktualisiert


Anl. 3 TWV Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendeten Analyseverfahren müssen im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Diese Analyseverfahren müssen in einer... mehr lesen...


Anl. 2 TWV Überwachung

1. Allgemeiner RahmenBei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.2. Liste der Parameter2.1. Routinemäßige KontrollenKBE 22KBE 37Escherichia coli (E. coli)coliforme BakterienIntestinale Enterokok... mehr lesen...


Anl. 1 TWV Parameter und Parameterwerte

Für nicht desinfiziertes Wasser:ParameterWertEinheitEscherichia coli (E. coli)0Anzahl/100 mlIntestinale Enterokokken0Anzahl/100 mlFür desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung... mehr lesen...


§ 11 TWV

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7.11.2013 S. 12, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23... mehr lesen...


§ 10 TWV Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die1.Ziffer einsVerordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl... mehr lesen...


§ 9 TWV

(1)Absatz eins,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgeseh... mehr lesen...


§ 8 TWV Ausnahmen

(1)Absatz eins,Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgung... mehr lesen...


§ 7 TWV Überwachung

Die zuständige Behörde1.Ziffer einshat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus ... mehr lesen...


§ 6 TWV Information

(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuel... mehr lesen...


§ 5b TWV Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Projekt zur Erhebung der verfügbaren Daten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch unter Mitwirkung ... mehr lesen...


§ 5a TWV Risikobewertung und Risikomanagement

(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung bezieht sich auf die in Anhang I Teil A, B und C genannten Parameter sowie die Stoffe der in § 3 Abs. 3 ge... mehr lesen...


§ 5 TWV Eigenkontrolle

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat1.Ziffer einsdie Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;a)Litera azu diesem Zweck ist die Anlage ... mehr lesen...


§ 4 TWV

Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten Die im Anhang römisch eins festgelegten Anforderungen gelten1.Ziffer einsan den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;2.Ziffer 2bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht ... mehr lesen...


§ 3 TWV Anforderungen

(1)Absatz eins,Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es1.Ziffer einsMikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der m... mehr lesen...


§ 2 TWV Definitionen

Gemäß dieser Verordnung ist1.Ziffer eins„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, LMSVG;2.Ziffer 2„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (... mehr lesen...


§ 1 TWV Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, in der jeweils geltenden Fassu... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

4 Paragrafen zu StandorteintragungsgebührenV (StEGebV) aktualisiert


Art. 1 StEGebV

Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

4 Paragrafen zu Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung (UGZGebV) aktualisiert


§ 2 UGZGebV

Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 9, Absatz 7, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:1.Ziffer e... mehr lesen...


§ 1 UGZGebV

(1)Absatz eins,Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, UGStVG) sind an Verwaltu... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

14 Paragrafen zu Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) aktualisiert


§ 12 FERG In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.(2)Absatz 2,§§ 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.Paragraphen eins, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschriften in der Fa... mehr lesen...


§ 11 FERG Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S 1 umgesetzt. mehr lesen...


§ 10 FERG Vollziehung

(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich § 3 Abs. 7 bis 9 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 4,... mehr lesen...


§ 9 FERG Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 8 FERG Strafbestimmungen und Verfahren

(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 Euro bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einsgegen § 3 Abs. 1 oder 2 verstößt,gegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 verstößt,2.Ziffer 2das in § 5 Abs. 1 vorgesehen... mehr lesen...


§ 7 FERG Regulierungsbehörde

Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß Paragraph eins, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingericht... mehr lesen...


§ 6 FERG Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen

(1)Absatz eins,Ein Fernsehveranstalter, dem sonst auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in eine... mehr lesen...


§ 5 FERG Kurzberichterstattung

(1)Absatz eins,Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens ü... mehr lesen...


§ 4 FERG Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

(1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß § 2 zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:Die Bundes... mehr lesen...


§ 3 FERG Verpflichtungen der Fernsehveranstalter

(1)Absatz eins,Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH... mehr lesen...


§ 2 FERG Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Gru... mehr lesen...


§ 1 FERG Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte durch Fernsehveranstalter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, das Recht der Kurzberichterstattung an Ereignissen, an denen diese Fernsehveranstalter exklusive Übertragungsrechte erworben ha... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

10 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung) aktualisiert


Anl. 2 AEV Abluftreinigung (weggefallen)

Anl. 2 AEV Abluftreinigung seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 AEV Abluftreinigung

  I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationA 1Allgemeine Parameter   Temperatur30 °C35 °C Toxizität   Bakterientoxizität GL4a) Fischeitoxizität GF,Ei2a) b)   Abfiltrierbare Stoffe30 mg/l150 mg/l ... mehr lesen...


§ 5 AEV Abluftreinigung

(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu ents... mehr lesen...


§ 4 AEV Abluftreinigung

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsb... mehr lesen...


§ 3 AEV Abluftreinigung

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffent... mehr lesen...


§ 2 AEV Abluftreinigung

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:Toxizität, Antim... mehr lesen...


§ 1 AEV Abluftreinigung

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:1.Ziffer einsAbluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfall... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

22 Paragrafen zu Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) aktualisiert


§ 20 BB-GmbH-Gesetz In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, tritt mit 1. September 2002 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, ... mehr lesen...


§ 19 BB-GmbH-Gesetz Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4,, Paragraph 10 und Paragraph 12, der jeweils zuständige Bundesminister;2.Ziffer 2hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für ... mehr lesen...


§ 18 BB-GmbH-Gesetz Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 17 BB-GmbH-Gesetz Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird. mehr lesen...


§ 16 BB-GmbH-Gesetz Gleichbehandlung

Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß § 14 sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und... mehr lesen...


§ 15 BB-GmbH-Gesetz Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

(1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirks... mehr lesen...


§ 14 BB-GmbH-Gesetz Beamte

(1)Absatz eins,Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funkt... mehr lesen...


§ 13 BB-GmbH-Gesetz Vertragsbedienstete

(1)Absatz eins,Zur Gesellschaft versetzte Vertragsbedienstete werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Für diese gelten die für vertragliche Dienstverhältni... mehr lesen...


§ 11 BB-GmbH-Gesetz Richtlinien für die Unternehmensführung, Rechnungslegung

(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.(2)Absatz 2,Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die von d... mehr lesen...


§ 10 BB-GmbH-Gesetz Nutzerbeirat

(1)Absatz eins,Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat ... mehr lesen...


§ 9 BB-GmbH-Gesetz Aufsichtsrat

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.(2)Absatz 2,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen A... mehr lesen...


§ 8 BB-GmbH-Gesetz Aufsicht

(1)Absatz eins,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Gesellschaft allgemeine... mehr lesen...


§ 7 BB-GmbH-Gesetz Vertretung der Gesellschaft

(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen v... mehr lesen...


§ 6 BB-GmbH-Gesetz Abgangsdeckung

(1)Absatz eins,Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach § 11 Abs. 5 genehmigten Jahresbudgets.Der Bund hat die Aufwendungen d... mehr lesen...


§ 5 BB-GmbH-Gesetz (weggefallen)

§ 5 BB-GmbH-Gesetz seit 21.06.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BB-GmbH-Gesetz Mitwirkungspflichten der Dienststellen

(1)Absatz eins,Die Dienststellen des Bundes haben an der Bedarfserhebung, an der Standardisierung und Modularisierung der Bedarfe, an der Implementierung von Normen, an der Einführung neuer Beschaffungsmethoden sowie am Berichtswesen (§ 10 Abs. 3) mitzuwirken. Die Gesellschaft hat entsprechende V... mehr lesen...


§ 3 BB-GmbH-Gesetz Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Dieses Bundesgesetz gilt nicht1.Ziffer einswenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherh... mehr lesen...


§ 2 BB-GmbH-Gesetz Unternehmensgegenstand

(1)Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien... mehr lesen...


§ 1 BB-GmbH-Gesetz Errichtung

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbes... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

31 Paragrafen zu Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) aktualisiert


Anl. 10 BZP-VO

(Vorderseite)Gutachtenzur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit vonPersonenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001Personenkraftverkehrsunternehmen gem. Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,1.Name oder Firma des Untern... mehr lesen...


Anl. 9 BZP-VO Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie *)

Der Landeshauptmann von ......................................................... *)__________________________________________________________________________________GeschäftszahlFrau/Herr ............................................................................................................... mehr lesen...


Anl. 8 BZP-VO (weggefallen)

Anl. 8 BZP-VO seit 18.01.2001 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 BZP-VO Amt der ............................................................................. Landesregierung

___________________________________________________________________________________Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung na... mehr lesen...


Anl. 6 BZP-VO Amt der ................... Landesregierung

____________________________________________________________________________________Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung n... mehr lesen...


Anl. 5 BZP-VO [Dickes beigefarbenes Papier]

REPUBLIK ÖSTERREICH Amt der ......................................... Landesregierung- A -GeschäftszahlBescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden PersonenkraftverkehrDie Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 10 Abs. 1 Kr... mehr lesen...


Anl. 4 BZP-VO Amt der........................................................................................ Landesregierung

_____________________________________________________________________________________Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 8 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999... mehr lesen...


Anl. 2 BZP-VO Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

1.Ziffer eins Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:1.Ziffer einsKalkulation, unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, sowie Umsatzsteuerberechnung,2.Ziffer 2kaufmännische Buchführung und3.Ziffer 3Lohnverrechnung.2.Ziffer 2 Sachgebiete, deren Kenntnis ... mehr lesen...


Anl. 1 BZP-VO Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr

1.Ziffer eins Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:a)Litera aKalkulation und Umsatzsteuerberechnung,b)Litera bkaufmännische Buchführung,c)Litera cLohnverrechnung.2.Ziffer 2 Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:1.Ziffer einsF... mehr lesen...


§ 18 BZP-VO Bezugnahme auf Richtlinien

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, Amtsblatt Nummer L 124 vom 23. ... mehr lesen...


§ 17 BZP-VO Schlußbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1.Ziffer einsVerordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Befö... mehr lesen...


§ 16 BZP-VO Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehr... mehr lesen...


§ 15 BZP-VO Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist

(1)Absatz eins,Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus d... mehr lesen...


§ 14 BZP-VO Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch... mehr lesen...


§ 13 BZP-VO Prüfungsgebühr

(1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu e... mehr lesen...


§ 12 BZP-VO Wiederholung

(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfu... mehr lesen...


§ 11 BZP-VO Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

(1)Absatz eins,Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.(2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommis... mehr lesen...


§ 10 BZP-VO Prüfungsvorgang

(1)Absatz eins,Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr ... mehr lesen...


§ 9 BZP-VO Identitätsnachweis

Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. mehr lesen...


§ 8 BZP-VO Verständigung vom Prüfungstermin

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:1.Ziffer einsZeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und2.Ziffer 2Unterlagen und Hilfsmittel, die e... mehr lesen...


§ 7 BZP-VO Anmeldung zur Prüfung

(1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.(2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:1.Ziffer einsUrkunden zum Nachweis des Vor... mehr lesen...


§ 6 BZP-VO Prüfungstermin

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffende... mehr lesen...


§ 5 BZP-VO Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. D... mehr lesen...


§ 4 BZP-VO Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung(1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je na... mehr lesen...


§ 3 BZP-VO Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1)Absatz eins,Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß... mehr lesen...


§ 2 BZP-VO Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:1.Ziffer einsden letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;2.Ziffer 2die verfügbaren Mi... mehr lesen...


§ 1 BZP-VO Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:1.Ziffer einsden Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraft... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

25 Paragrafen zu Bundesfinanzgesetz 2001 (BFG 2001) aktualisiert


Anl. 3 BFG 2001

1. Gliederung des Fahrzeugplanes(1)Absatz eins,Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.Der Fahrzeugplan (Abschnitt römisch zwei) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeu... mehr lesen...


Anl. 2 BFG 2001

1. Gliederung des Stellenplanes(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:a)Litera aDen Allgemeinen Teil (Teil I.),Den Allgemeinen Teil (Teil römisch eins.),b)Litera bdas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A),c... mehr lesen...


Anl. 1 BFG 2001 BUNDESVORANSCHLAG 2001

(Anm.: Bundesvoranschlag 2001 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:Anmerkung, Bundesvoranschlag 2001 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:BGBl. I Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2001,BGBl. I Nr... mehr lesen...


Art. 18 BFG 2001

Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch achtzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes... mehr lesen...


Art. 17 BFG 2001

Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001.Artikel römisch siebzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001. mehr lesen...


Art. 16 BFG 2001

Artikel XVI. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch sechzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


Art. 15 BFG 2001

Artikel XV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2001 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgabe... mehr lesen...


Art. 14 BFG 2001

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2001 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2001 (Anlage III) getroffen.Artikel römisch vierzeh... mehr lesen...


Art. 13 BFG 2001

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2001 werden durch den Stellenplan 2001 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewi... mehr lesen...


Art. 12 BFG 2001

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Fi... mehr lesen...


Art. 11 BFG 2001

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen is... mehr lesen...


Art. 10 BFG 2001

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2001 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße V... mehr lesen...


Art. 9 BFG 2001

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§... mehr lesen...


Art. 8 BFG 2001

Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im... mehr lesen...


Art. 7 BFG 2001

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/0... mehr lesen...


Art. 6 BFG 2001

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsa... mehr lesen...


Art. 5 BFG 2001

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsans... mehr lesen...


Art. 4 BFG 2001

Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Vor... mehr lesen...


Art. 3 BFG 2001

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2001 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Ar... mehr lesen...


Art. 2 BFG 2001

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur H... mehr lesen...


Art. 1 BFG 2001

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2001 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

17 Paragrafen zu Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung (GLP-V) aktualisiert


Anl. 2 GLP-V

Zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Prüfdaten ist eine Harmonisierung der Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundsätze von ebenso wesentlicher Bedeutung wie ihre Vergleichbarkeit in Bezug auf Qualität und Genauigkeit. Zweck dieses Abschnitts des Anhangs ist es, deta... mehr lesen...


Anl. 1 GLP-V

Vorwort1.Ziffer einsAnwendungsbereich2.Ziffer 2Begriffsbestimmungen2.12 Punkt einsGute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP)2.22 Punkt 2Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung2.32 Punkt 3Begriffe betreffend die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheit... mehr lesen...


§ 12 GLP-V Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 12. Dezember 1988 über Anforderungen an Prüfeinrichtungen für Chemikalien, BGBl. Nr. 41/1989, ausser Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bu... mehr lesen...


§ 11 GLP-V Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft

(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat jährlich einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Österreich zu erstellen. Dieser Bericht hat eine Liste der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wur... mehr lesen...


§ 10 GLP-V Prüfeinrichtungen von Behörden

Die §§ 1 bis 9 sind auch auf Prüfeinrichtungen von Behörden anzuwenden. Die Paragraphen eins bis 9 sind auch auf Prüfeinrichtungen von Behörden anzuwenden. mehr lesen...


§ 9 GLP-V Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungsfrist von Materialien und Unterlagen gemäß Anhang A Punkt 10.1 beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichtes durch den Prüfleiter (Anhang A Punkt 9). mehr lesen...


§ 8 GLP-V Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

(1)Absatz eins,Sofern aus einer Überwachung gewonnene Informationen als Daten im Sinne des § 55 Abs. 1 ChemG 1996 zu qualifizieren sind, sind sie als vertraulich zu behandeln; solche Daten dürfen nur der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den von den Mitgliedstaaten für die Überwachung ... mehr lesen...


§ 7 GLP-V

(1)Absatz eins,Wurden bei einer Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Prüfungen (§ 4 Abs. 1) Abweichungen von den Grundsätzen der Guten Laborpraxis festgestellt, so sind diese in der Abschlussbesprechung mit dem Leiter der Prüfeinrichtung zu erörtern und in Form einer schriftliche... mehr lesen...


§ 5 GLP-V

(1)Absatz eins,Mit der Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit einer Prüfeinrichtung (§ 3 Abs. 2) ist die Prüfeinrichtung in das nationale GLP-Überwachungsprogramm aufzunehmen.Mit der Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit einer Prüfeinrichtung (Paragraph 3, Absatz 2,) ist die Prüfeinrichtung in... mehr lesen...


§ 3 GLP-V

(1)Absatz eins,Der Leiter einer Prüfeinrichtung ist für die Einhaltung der im Anhang A festgelegten Grundsätze der Guten Laborpraxis verantwortlich.(2)Absatz 2,Die Prüfeinrichtung hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Leiters einer ... mehr lesen...


§ 2 GLP-V Grundsätze der Guten Laborpraxis

(1)Absatz eins,Die Gute Laborpraxis (GLP) ist das in Anhang A festgelegte Qualitätssicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Rahmenbedingungen, unter denen Prüfungen gemäß Abs. 2 geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und Beri... mehr lesen...


§ 1 GLP-V Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die „Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP – Good Laboratory Practice)“ fest, die auf Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2 und auf derartige Prüfeinrichtungen anzuwenden sind, sowie die näheren Vorschriften betreffend die Überwachung (Kontrolle) ihrer Einhaltung. Diese Verordnung legt... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
Gesetze 101-110 von 205