Anl. 9 BZP-VO Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie *)

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2001 bis 31.12.9999

Anlage 9Der Landeshauptmann von ......................................................... *)

------------__________________________________________________________________________________

Geschäftszahl

Frau/Herr ..................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ............................................................................

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbarwird hiemit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, es BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 die fachliche Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer idF der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 bescheinigt.wird daher aufhiemit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, dieAnmerkung fachliche Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Artikel 3 Absatz 4, Anlage (Formular) nicht darstellbarLitera a, es wird daher aufder Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 bescheinigt.

gedruckte Form des BGBlAusstellungsort, Datum

für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie: *)

für den Landeshauptmann: *)

L. verwiesenS.

_____________

*) gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.) Nichtzutreffendes streichen

Stand vor dem 18.01.2001

In Kraft vom 01.12.1994 bis 18.01.2001

Anlage 9Der Landeshauptmann von ......................................................... *)

------------__________________________________________________________________________________

Geschäftszahl

Frau/Herr ..................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ............................................................................

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbarwird hiemit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, es BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 die fachliche Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer idF der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 bescheinigt.wird daher aufhiemit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, dieAnmerkung fachliche Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Artikel 3 Absatz 4, Anlage (Formular) nicht darstellbarLitera a, es wird daher aufder Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 bescheinigt.

gedruckte Form des BGBlAusstellungsort, Datum

für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie: *)

für den Landeshauptmann: *)

L. verwiesenS.

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*) gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.) Nichtzutreffendes streichen

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